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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Behörde (§ 105 SeilbG 2003), den Seilbahnbetreiber von Amts wegen zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten nach § 99 SeilbG 2003 zu verhalten und zu diesem Zweck Überprüfungen der bestehenden Anlage (auch) nach § 50 SeilbG 2005 in die Wege zu leiten. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Grundeigentümers der betroffenen Liegenschaft auf eine solche Überprüfung wird ihm vom Gesetz hingegen nicht eingeräumt.Es ist Aufgabe der Behörde (Paragraph 105, SeilbG 2003), den Seilbahnbetreiber von Amts wegen zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten nach Paragraph 99, SeilbG 2003 zu verhalten und zu diesem Zweck Überprüfungen der bestehenden Anlage (auch) nach Paragraph 50, SeilbG 2005 in die Wege zu leiten. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Grundeigentümers der betroffenen Liegenschaft auf eine solche Überprüfung wird ihm vom Gesetz hingegen nicht eingeräumt.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030039.X03Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015