RS Vwgh 2010/5/27 2010/03/0039

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde (§ 105 SeilbG 2003), den Seilbahnbetreiber von Amts wegen zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten nach § 99 SeilbG 2003 zu verhalten und zu diesem Zweck Überprüfungen der bestehenden Anlage (auch) nach § 50 SeilbG 2005 in die Wege zu leiten. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Grundeigentümers der betroffenen Liegenschaft auf eine solche Überprüfung wird ihm vom Gesetz hingegen nicht eingeräumt.Es ist Aufgabe der Behörde (Paragraph 105, SeilbG 2003), den Seilbahnbetreiber von Amts wegen zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten nach Paragraph 99, SeilbG 2003 zu verhalten und zu diesem Zweck Überprüfungen der bestehenden Anlage (auch) nach Paragraph 50, SeilbG 2005 in die Wege zu leiten. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Grundeigentümers der betroffenen Liegenschaft auf eine solche Überprüfung wird ihm vom Gesetz hingegen nicht eingeräumt.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030039.X03

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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