RS Vwgh 2010/5/27 2010/03/0039

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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93 Eisenbahn

Rechtssatz

Die Überprüfung einer Seilbahnanlage nach § 50 SeilbG 2003 steht mit der Betriebsbewilligung für diese Anlage in engem Zusammenhang. Neben den in § 49 SeilbG 2003 vorgesehenen Überprüfungen von Seilbahnen in zeitlichen Abständen erlaubt es diese Bestimmung der zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn zusätzliche Überprüfungen zu veranlassen. Die Gesetzesstelle legt zwar nicht ausdrücklich fest, welche Konsequenzen die Feststellung von Mängeln für den Seilbahnbetreiber hat. Im systematischen Zusammenhang mit § 49 SeilbG 2003 kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die dort und in der darauf bezugnehmenden SeilbÜV 1995 vorgesehenen Rechtsfolgen auch bei außerordentlichen Überprüfungen sinngemäß zum Tragen kommen. Demnach droht dem Seilbahnbetreiber bei Feststellung von Mängeln, die eine unmittelbare Betriebsgefahr begründen, die sofortige Betriebseinstellung und es darf der Betrieb erst über neuerliche Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden (§ 6 Abs 1 SeilbÜV 1995). In anderen Fällen hat er die behördlich festgestellten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Fristen zu beseitigen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.Die Überprüfung einer Seilbahnanlage nach Paragraph 50, SeilbG 2003 steht mit der Betriebsbewilligung für diese Anlage in engem Zusammenhang. Neben den in Paragraph 49, SeilbG 2003 vorgesehenen Überprüfungen von Seilbahnen in zeitlichen Abständen erlaubt es diese Bestimmung der zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn zusätzliche Überprüfungen zu veranlassen. Die Gesetzesstelle legt zwar nicht ausdrücklich fest, welche Konsequenzen die Feststellung von Mängeln für den Seilbahnbetreiber hat. Im systematischen Zusammenhang mit Paragraph 49, SeilbG 2003 kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die dort und in der darauf bezugnehmenden SeilbÜV 1995 vorgesehenen Rechtsfolgen auch bei außerordentlichen Überprüfungen sinngemäß zum Tragen kommen. Demnach droht dem Seilbahnbetreiber bei Feststellung von Mängeln, die eine unmittelbare Betriebsgefahr begründen, die sofortige Betriebseinstellung und es darf der Betrieb erst über neuerliche Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden (Paragraph 6, Absatz eins, SeilbÜV 1995). In anderen Fällen hat er die behördlich festgestellten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Fristen zu beseitigen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030039.X02

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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