RS Vwgh 2010/5/27 2010/03/0039

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Rechtssatz

Den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften stehen im Betriebsbewilligungsverfahren für Seilbahnen nach dem SeilbG 2003 keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu und sie sind daher auch nicht als Parteien anzusehen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030039.X01

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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