Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften stehen im Betriebsbewilligungsverfahren für Seilbahnen nach dem SeilbG 2003 keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu und sie sind daher auch nicht als Parteien anzusehen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030039.X01Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015