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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/03/0181 E 25. Juni 2008 RS 4 (hier: ebenso ein Verstoß gegen Protokollierungsvorschriften)Stammrechtssatz
Bei der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Rechtsverletzung durch Teilnahme von befangenen Behördenorganen, mangelhafte Begründung und unrichtige Beweiswürdigung handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl den hg Beschluss vom 26. Februar 2008, Zl 2008/11/0014, mwN).Bei der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Rechtsverletzung durch Teilnahme von befangenen Behördenorganen, mangelhafte Begründung und unrichtige Beweiswürdigung handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche den hg Beschluss vom 26. Februar 2008, Zl 2008/11/0014, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030013.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010