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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §46 Abs3 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Infolge der Änderung des § 46 Abs. 3 FrPolG 2005 mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122, kommt die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes überhaupt nicht mehr in Betracht (siehe nunmehr § 46a FrPolG 2009 betreffend eine "Duldung"), sodass schon deshalb durch eine Aufhebung des bekämpften Bescheides betreffend Abschiebungsaufschub die Rechtsposition des Fremden nicht verbessert werden könnte.Infolge der Änderung des Paragraph 46, Absatz 3, FrPolG 2005 mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 122, kommt die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes überhaupt nicht mehr in Betracht (siehe nunmehr Paragraph 46 a, FrPolG 2009 betreffend eine "Duldung"), sodass schon deshalb durch eine Aufhebung des bekämpften Bescheides betreffend Abschiebungsaufschub die Rechtsposition des Fremden nicht verbessert werden könnte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210129.X01Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010