RS Vwgh 2010/5/27 2008/21/0602

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §39;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs1 idF 2009/I/0122 ;
FrPolG 2005 §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Unter dem in § 83 Abs 1 FrPolG 2005 enthaltenen Begriff "festgenommen" ist eine nach dem FrPolG 2005 erfolgte Festnahme - und nicht auch eine Festnahme im Rahmen gerichtlicher Strafverfolgung - zu verstehen (Hinweis E 27. März 2007, 2007/21/0032). (Hier fand die auf § 39 FrPolG 2005 gestützte fremdenpolizeiliche Festnahme des Fremden in der Steiermark statt, weshalb der UVS für die Steiermark zur Erledigung der erhobenen Schubhaftbeschwerde zuständig gewesen ist (vgl. jetzt aber § 83 Abs 1 FrPolG 2005 idF 2009/I/0122)).Unter dem in Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 enthaltenen Begriff "festgenommen" ist eine nach dem FrPolG 2005 erfolgte Festnahme - und nicht auch eine Festnahme im Rahmen gerichtlicher Strafverfolgung - zu verstehen (Hinweis E 27. März 2007, 2007/21/0032). (Hier fand die auf Paragraph 39, FrPolG 2005 gestützte fremdenpolizeiliche Festnahme des Fremden in der Steiermark statt, weshalb der UVS für die Steiermark zur Erledigung der erhobenen Schubhaftbeschwerde zuständig gewesen ist vergleiche jetzt aber Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung 2009/I/0122)).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210602.X01

Im RIS seit

30.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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