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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Unter dem in § 83 Abs 1 FrPolG 2005 enthaltenen Begriff "festgenommen" ist eine nach dem FrPolG 2005 erfolgte Festnahme - und nicht auch eine Festnahme im Rahmen gerichtlicher Strafverfolgung - zu verstehen (Hinweis E 27. März 2007, 2007/21/0032). (Hier fand die auf § 39 FrPolG 2005 gestützte fremdenpolizeiliche Festnahme des Fremden in der Steiermark statt, weshalb der UVS für die Steiermark zur Erledigung der erhobenen Schubhaftbeschwerde zuständig gewesen ist (vgl. jetzt aber § 83 Abs 1 FrPolG 2005 idF 2009/I/0122)).Unter dem in Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 enthaltenen Begriff "festgenommen" ist eine nach dem FrPolG 2005 erfolgte Festnahme - und nicht auch eine Festnahme im Rahmen gerichtlicher Strafverfolgung - zu verstehen (Hinweis E 27. März 2007, 2007/21/0032). (Hier fand die auf Paragraph 39, FrPolG 2005 gestützte fremdenpolizeiliche Festnahme des Fremden in der Steiermark statt, weshalb der UVS für die Steiermark zur Erledigung der erhobenen Schubhaftbeschwerde zuständig gewesen ist vergleiche jetzt aber Paragraph 83, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung 2009/I/0122)).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210602.X01Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010