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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0651 E 25. September 2009 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt (§ 11 Abs. 5 NAG 2005), bzw. bei der Orientierung an den (auf bestimmte Konstellationen abstellenden) "Richtsätzen" des § 293 ASVG kann nicht außer Betracht bleiben, ob es sich um allein lebende Fremde oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar handelt. Leben die Fremden in einem gemeinsamen Haushalt und verfügen über kein eigenes Einkommen, dann ist die Annahme, dass deren Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, bereits dann gerechtfertigt, wenn beiden gemeinsam der Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG monatlich zur Verfügung steht bzw. vom Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung gestellt werden kann (Hinweis E 4. April 2009, 2008/22/0711).Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt (Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005), bzw. bei der Orientierung an den (auf bestimmte Konstellationen abstellenden) "Richtsätzen" des Paragraph 293, ASVG kann nicht außer Betracht bleiben, ob es sich um allein lebende Fremde oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar handelt. Leben die Fremden in einem gemeinsamen Haushalt und verfügen über kein eigenes Einkommen, dann ist die Annahme, dass deren Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, bereits dann gerechtfertigt, wenn beiden gemeinsam der Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG monatlich zur Verfügung steht bzw. vom Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung gestellt werden kann (Hinweis E 4. April 2009, 2008/22/0711).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210143.X01Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010