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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1 idF 2006/II/532;Rechtssatz
Auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (im Mai 2007) maßgeblichen Richtsätze nach § 293 Abs. 1 ASVG idF BGBl. II Nr. 532/2006 wäre von einer Deckung des Lebensunterhaltes aller Familienangehörigen dann auszugehen gewesen, wenn der Vater der Fremden ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von insgesamt EUR 1.817,14 (EUR 1.091,14 für die Eltern und EUR 726,-- für die Fremde) erzielt hätte. Ob dies zutraf, wäre - angesichts der nur geringfügigen Unterschreitung des erforderlichen Einkommens im Jahr 2006 - durch entsprechend konkrete Aufträge zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise für den Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung von Amts wegen zu prüfen gewesen. Diesbezügliche Ermittlungen hat die belBeh aber - ausgehend von der unrichtigen, auf das unpfändbare Existenzminimum nach § 291a EO abstellenden Rechtsansicht - zu Unrecht unterlassen (vgl. E 3. April 2009, 2008/22/0711). Eine Anfrage, ob der Antrag im Hinblick auf die unzureichenden Unterhaltsmittel zurückgezogen werde, stellt keinen derartigen, ausreichend konkretisierten Ermittlungsschritt dar. Die belBeh nahm zwar auch auf § 11 Abs. 3 NAG 2005 Bedacht. In der Folge ging sie jedoch mit der Begründung des nicht gesicherten Lebensunterhaltes davon aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" einzuräumen sei. Diese Begründung würde dazu führen, dass bei fehlendem Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel die Interessenabwägung niemals zu Gunsten des Fremden ausgehen könnte. Diese Rechtsmeinung steht mit dem Gesetz nicht in Einklang (vgl. E 18. Februar 2010, 2008/22/0396). Das zeigt sich in einem Fall, in dem nur eine geringfügige Unterschreitung des zur Lebenssicherung aller Familienmitglieder erforderlichen Einkommens (hier um rechnerisch EUR 36,--) gegeben war, besonders deutlich, zumal in einer solchen Konstellation dem öffentlichen Interesse von vornherein nicht die von der belBeh zugemessene, absolut überragende Bedeutung zukommen kann.Auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (im Mai 2007) maßgeblichen Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, wäre von einer Deckung des Lebensunterhaltes aller Familienangehörigen dann auszugehen gewesen, wenn der Vater der Fremden ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von insgesamt EUR 1.817,14 (EUR 1.091,14 für die Eltern und EUR 726,-- für die Fremde) erzielt hätte. Ob dies zutraf, wäre - angesichts der nur geringfügigen Unterschreitung des erforderlichen Einkommens im Jahr 2006 - durch entsprechend konkrete Aufträge zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise für den Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung von Amts wegen zu prüfen gewesen. Diesbezügliche Ermittlungen hat die belBeh aber - ausgehend von der unrichtigen, auf das unpfändbare Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO abstellenden Rechtsansicht - zu Unrecht unterlassen vergleiche E 3. April 2009, 2008/22/0711). Eine Anfrage, ob der Antrag im Hinblick auf die unzureichenden Unterhaltsmittel zurückgezogen werde, stellt keinen derartigen, ausreichend konkretisierten Ermittlungsschritt dar. Die belBeh nahm zwar auch auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 Bedacht. In der Folge ging sie jedoch mit der Begründung des nicht gesicherten Lebensunterhaltes davon aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" einzuräumen sei. Diese Begründung würde dazu führen, dass bei fehlendem Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel die Interessenabwägung niemals zu Gunsten des Fremden ausgehen könnte. Diese Rechtsmeinung steht mit dem Gesetz nicht in Einklang vergleiche E 18. Februar 2010, 2008/22/0396). Das zeigt sich in einem Fall, in dem nur eine geringfügige Unterschreitung des zur Lebenssicherung aller Familienmitglieder erforderlichen Einkommens (hier um rechnerisch EUR 36,--) gegeben war, besonders deutlich, zumal in einer solchen Konstellation dem öffentlichen Interesse von vornherein nicht die von der belBeh zugemessene, absolut überragende Bedeutung zukommen kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210004.X02Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010