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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0094 E 15. April 2010 RS 3Stammrechtssatz
Bei der nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 vorzunehmenden Berechnung ist weder ein "Wert der freien Station" zu berücksichtigen, noch ist eine Grundlage dafür im Gesetz vorhanden, zusätzlich zu den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätzen einen Steigerungsbetrag im Ausmaß der Mietkosten hinzuzurechnen (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0711).Bei der nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 vorzunehmenden Berechnung ist weder ein "Wert der freien Station" zu berücksichtigen, noch ist eine Grundlage dafür im Gesetz vorhanden, zusätzlich zu den in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsätzen einen Steigerungsbetrag im Ausmaß der Mietkosten hinzuzurechnen (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0711).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210004.X01Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010