RS Vwgh 2010/5/27 2008/03/0101

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Stmk 1986 §23;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs2;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (Hinweis E vom 11. Dezember 1996, 94/03/0255, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn ein gemäß § 23 Stmk JadgG 1986 verantwortlicher Jagdverwalter die bescheidmäßige Auflage, im Wildgatter müsse ein bestimmter Wildstand eingehalten werden, nicht einhält (auch dabei handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG), ihm die Einhaltung objektiv aber nicht möglich ist.Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (Hinweis E vom 11. Dezember 1996, 94/03/0255, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn ein gemäß Paragraph 23, Stmk JadgG 1986 verantwortlicher Jagdverwalter die bescheidmäßige Auflage, im Wildgatter müsse ein bestimmter Wildstand eingehalten werden, nicht einhält (auch dabei handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG), ihm die Einhaltung objektiv aber nicht möglich ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008030101.X02

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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