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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Stmk 1986 §23;Rechtssatz
Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (Hinweis E vom 11. Dezember 1996, 94/03/0255, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn ein gemäß § 23 Stmk JadgG 1986 verantwortlicher Jagdverwalter die bescheidmäßige Auflage, im Wildgatter müsse ein bestimmter Wildstand eingehalten werden, nicht einhält (auch dabei handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG), ihm die Einhaltung objektiv aber nicht möglich ist.Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (Hinweis E vom 11. Dezember 1996, 94/03/0255, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn ein gemäß Paragraph 23, Stmk JadgG 1986 verantwortlicher Jagdverwalter die bescheidmäßige Auflage, im Wildgatter müsse ein bestimmter Wildstand eingehalten werden, nicht einhält (auch dabei handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG), ihm die Einhaltung objektiv aber nicht möglich ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Übertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030101.X02Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010