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L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
AVG §17;Rechtssatz
Aus der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten gemäß § 56 Abs 4 Stmk JagdG 1986 lässt sich nicht ableiten, dass dem Jagdberechtigten Parteistellung bei der Festsetzung des Abschusspläne in den Nachbarjagdgebieten oder das Recht auf Einsicht in die jagdbehördlichen Verwaltungsakten betreffend die Nachbarreviere zukäme.Aus der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Stmk JagdG 1986 lässt sich nicht ableiten, dass dem Jagdberechtigten Parteistellung bei der Festsetzung des Abschusspläne in den Nachbarjagdgebieten oder das Recht auf Einsicht in die jagdbehördlichen Verwaltungsakten betreffend die Nachbarreviere zukäme.
Schlagworte
JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030050.X02Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010