Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des § 5 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 OÖ FischereiG 1983 vor, wobei die Verwaltungsbehörde von der Vorfragenbeurteilung auch dann ausgeschlossen ist, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist (Hinweis E vom 30. Jänner 2002, 2000/03/0388, 0389, 0390).Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, liegt ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 vor, wobei die Verwaltungsbehörde von der Vorfragenbeurteilung auch dann ausgeschlossen ist, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist (Hinweis E vom 30. Jänner 2002, 2000/03/0388, 0389, 0390).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030017.X02Im RIS seit
28.06.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010