Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0388 E 30. Jänner 2002 RS 2 (Hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch ist die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechts und damit Fischereiberechtigter ist (Hinweis E 17.6.1992, 92/03/0050). Diese Frage ist eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung ins Fischereibuch vorangehenden Bescheides. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Die Verwaltungsbehörde ist gemäß dieser Bestimmung auch dann von dieser Vorfragenbeurteilung ausgeschlossen, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Wird etwa ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 OÖ FischereiG 1983 vor. Die in § 7 Abs. 9 und § 1 Abs. 3 OÖ FischereiG 1983 getroffene Regelung wirkt wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides.Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides über die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch ist die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechts und damit Fischereiberechtigter ist (Hinweis E 17.6.1992, 92/03/0050). Diese Frage ist eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung ins Fischereibuch vorangehenden Bescheides. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist seine räumliche Ausdehnung. Die Verwaltungsbehörde ist gemäß dieser Bestimmung auch dann von dieser Vorfragenbeurteilung ausgeschlossen, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Wird etwa ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht, so liegt ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 vor. Die in Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 getroffene Regelung wirkt wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008030017.X01Im RIS seit
28.06.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010