Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa idF 2006/II/532;Rechtssatz
Der VwGH judiziert zu der Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG 2005, dass sich die Höhe der erforderlichen Mittel des Zusammenführenden aus den Richtsätzen des § 293 ASVG ergibt (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711; E 18. März 2010, 2008/22/0637). Da die Eltern des Fremden zusammenleben, ergibt sich der abzudeckende Bedarf daher aus der Summe des "Familienrichtsatzes" (gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG idF BGBl. II Nr. 532/2006 somit EUR 1.091,14 monatlich) und des für eine Einzelperson heranzuziehenden Richtsatzes nach sublit. bb dieser Bestimmung (EUR 726,-- monatlich). Die belBeh hat dagegen zu Unrecht auf das Existenzminimum des § 291a EO abgestellt und im Übrigen Feststellungen zum aktuellen Familieneinkommen des Zusammenführenden und seiner erwerbstätigen Ehefrau unterlassen (vgl. E 18. März 2010, 2008/22/0637).Der VwGH judiziert zu der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, dass sich die Höhe der erforderlichen Mittel des Zusammenführenden aus den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG ergibt (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711; E 18. März 2010, 2008/22/0637). Da die Eltern des Fremden zusammenleben, ergibt sich der abzudeckende Bedarf daher aus der Summe des "Familienrichtsatzes" (gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, somit EUR 1.091,14 monatlich) und des für eine Einzelperson heranzuziehenden Richtsatzes nach Sub-Litera, b, b, dieser Bestimmung (EUR 726,-- monatlich). Die belBeh hat dagegen zu Unrecht auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO abgestellt und im Übrigen Feststellungen zum aktuellen Familieneinkommen des Zusammenführenden und seiner erwerbstätigen Ehefrau unterlassen vergleiche E 18. März 2010, 2008/22/0637).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210551.X01Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010