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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0391 E 6. August 2009 RS 1 (Hier: Der Aufenthaltstitel wäre gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Wenn nun nach der behördlichen Ansicht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von EUR 1.146,11 ein Bedarf von EUR 1.596,-- gegenübersteht, so ist diese Differenz, hochgerechnet auf ein Jahr, durch das vorhandene Sparguthaben von EUR 10.000,-- bei weitem gedeckt. Somit hätte die belBeh, welche die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Frage gestellt hat, schon ausgehend von ihrer eigenen Berechnung das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel nicht verneinen dürfen (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0040).Stammrechtssatz
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt.Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210008.X02Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010