RS Vwgh 2010/5/28 2008/10/0200

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Veröffentlicht am 28.05.2010
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Ist der Betreuungsbedarf und das daraus resultierende Erfordernis ihrer Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim der Eltern des unterhaltspflichtigen Kindes ärztlich festgestellt, so ist die zur Verfügungstellung von Wohnmöglichkeiten alleine nicht ausreichend, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Es kann also schon deshalb keine Rede davon sein, dass das unterhaltspflichtige Kind durch die Einräumung einer Fruchtnießung an einer Liegenschaft seine Unterhaltspflicht gemäß § 143 ABGB erfüllt hätte. Die Angemessenheit des den Vorfahren von ihren Kindern gebührenden Unterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (das ist regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen, wobei von der Bemessungsgrundlage nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (Mietzins u.dgl.)(vgl. E 15. Dezember 2006, 2004/10/0131). Das von der Behörde ermittelte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes wird daher durch den Umstand, dass es seinen Eltern ein unentgeltliches Fruchtnießungsrecht eingeräumt hat, in keiner Weise geschmälert; für eine diesbezügliche Verringerung der Bemessungsgrundlage besteht daher kein Anlass.Ist der Betreuungsbedarf und das daraus resultierende Erfordernis ihrer Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim der Eltern des unterhaltspflichtigen Kindes ärztlich festgestellt, so ist die zur Verfügungstellung von Wohnmöglichkeiten alleine nicht ausreichend, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Es kann also schon deshalb keine Rede davon sein, dass das unterhaltspflichtige Kind durch die Einräumung einer Fruchtnießung an einer Liegenschaft seine Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 143, ABGB erfüllt hätte. Die Angemessenheit des den Vorfahren von ihren Kindern gebührenden Unterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (das ist regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen, wobei von der Bemessungsgrundlage nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (Mietzins u.dgl.)(vgl. E 15. Dezember 2006, 2004/10/0131). Das von der Behörde ermittelte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes wird daher durch den Umstand, dass es seinen Eltern ein unentgeltliches Fruchtnießungsrecht eingeräumt hat, in keiner Weise geschmälert; für eine diesbezügliche Verringerung der Bemessungsgrundlage besteht daher kein Anlass.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100200.X01

Im RIS seit

29.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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