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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/10/0010 B 2. Juli 2008 RS 1 (Hier: Ein solcher Fall liegt vor: Mit 1. Oktober 2009 ist § 46 Abs. 1 UniversitätsG 2002 idF BGBl. I Nr 81/2009 in Kraft getreten, wonach die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden haben, § 73 Abs. 2 AVG jedoch "mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist". Diese Regelung gilt mangels einer anderes anordnenden Übergangsbestimmung für alle, somit auch für anhängige Verfahren. Damit ist in den behördlichen Verfahren nach dem UniversitätsG 2002 ein Zuständigkeitsübergang gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ausgeschlossen. Selbst im Fall eines Beschwerdeerfolges kann die Bfin daher das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Habilitationsantrag auf die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herbeizuführen und durch diese(n) eine Sachentscheidung über den Habilitationsantrag zu erlangen, nicht (mehr) erreichen. Damit ist aber eine aktuelle Rechtsverletzung der Bfin durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.)Stammrechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216, vgl. auch den zum Stmk. Geländefahrzeuggesetz ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juni 1991, Zl. 90/01/0194, und die dort zitierte Vorjudikatur).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216, vergleiche auch den zum Stmk. Geländefahrzeuggesetz ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juni 1991, Zl. 90/01/0194, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100130.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010