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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0212 E 10. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Aus § 16 Abs 5 Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger - trotz "Abwesenheit von der Abgabestelle" - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Die Ersatzzustellung ist damit auch im Grunde des § 16 Abs 5 Zustellgesetz wirksam geworden (Die Gültigkeit der Ersatzzustellung im Grunde des § 16 Abs 1 legcit wurde vorweg bejaht).Aus Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger - trotz "Abwesenheit von der Abgabestelle" - rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Die Ersatzzustellung ist damit auch im Grunde des Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz wirksam geworden (Die Gültigkeit der Ersatzzustellung im Grunde des Paragraph 16, Absatz eins, legcit wurde vorweg bejaht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004100082.X03Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010