RS Vwgh 2010/5/28 2004/10/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0201 E 21. Februar 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung gem § 16 Abs 5 ZustG zu gelten.Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung gem Paragraph 16, Absatz 5, ZustG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100082.X02

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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