RS Vwgh 2010/5/31 2010/02/0104

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Veröffentlicht am 31.05.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0068 E 27. Oktober 1988 VwSlg 6359 F/1988 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage machten, solange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020104.X02

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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