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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §292 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0659 E 22. September 2009 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist jenes Pensionseinkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird. Erst für diesen Zeitpunkt ist ein Familieneinkommen in Höhe des Familienrichtsatzes zu fordern. Wenn nun aus fremdenrechtlicher Sicht zur Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG ausdrücklich abgestellt wird, so kann die Berücksichtigung dieser Richtsätze - solange sich die Familienverhältnisse mit den in § 293 ASVG angesprochenen Angehörigen decken - nicht dazu führen, ein ausreichendes Einkommen eines Pensionsempfängers zu verneinen, hat dieser doch gemäß § 292 Abs. 1 ASVG einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes.Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist jenes Pensionseinkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird. Erst für diesen Zeitpunkt ist ein Familieneinkommen in Höhe des Familienrichtsatzes zu fordern. Wenn nun aus fremdenrechtlicher Sicht zur Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, ASVG ausdrücklich abgestellt wird, so kann die Berücksichtigung dieser Richtsätze - solange sich die Familienverhältnisse mit den in Paragraph 293, ASVG angesprochenen Angehörigen decken - nicht dazu führen, ein ausreichendes Einkommen eines Pensionsempfängers zu verneinen, hat dieser doch gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ASVG einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008180492.X02Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010