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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Gebührenbefreiung durch das Abstellen auf ein bestimmtes Haushaltseinkommen, ab dem die Befreiung nicht mehr zu gewähren ist, geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung auf Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu folgen, weil der Verfassungsgerichtshof über die in der Beschwerde angesprochene verfassungsrechtliche Frage hinsichtlich der Anknüpfung an das Haushaltseinkommen bereits abgesprochen hat. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass sich die Aussage des Verfassungsgerichtshofes nur auf die Fernsehgebühr und nicht auf die Radiogebühr beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber in § 47 Abs. 2 Z 2 FMGebO nur die Befreiung von der Fernsehgebühr angesprochen hat. Die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Differenzierung nach dem Einkommen greifen aber jedenfalls auch hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von der Radiogebühr, sodass es nicht erforderlich ist, die allfällige Notwendigkeit einer ausdehnenden Interpretation des § 47 Abs. 2 Z 2 FMGebO zu prüfen.Der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Gebührenbefreiung durch das Abstellen auf ein bestimmtes Haushaltseinkommen, ab dem die Befreiung nicht mehr zu gewähren ist, geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung auf Antragstellung gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu folgen, weil der Verfassungsgerichtshof über die in der Beschwerde angesprochene verfassungsrechtliche Frage hinsichtlich der Anknüpfung an das Haushaltseinkommen bereits abgesprochen hat. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass sich die Aussage des Verfassungsgerichtshofes nur auf die Fernsehgebühr und nicht auf die Radiogebühr beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber in Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, FMGebO nur die Befreiung von der Fernsehgebühr angesprochen hat. Die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Differenzierung nach dem Einkommen greifen aber jedenfalls auch hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von der Radiogebühr, sodass es nicht erforderlich ist, die allfällige Notwendigkeit einer ausdehnenden Interpretation des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, FMGebO zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008170161.X01Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010