RS Vwgh 2010/6/9 2008/17/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art140 Abs1;
FMGebO §47 Abs2 Z1 idF 2003/I/071;
FMGebO §47 Abs2 Z2 idF 2003/I/071;
FMGebO §48 Abs1 idF 2003/I/071;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Gebührenbefreiung durch das Abstellen auf ein bestimmtes Haushaltseinkommen, ab dem die Befreiung nicht mehr zu gewähren ist, geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung auf Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu folgen, weil der Verfassungsgerichtshof über die in der Beschwerde angesprochene verfassungsrechtliche Frage hinsichtlich der Anknüpfung an das Haushaltseinkommen bereits abgesprochen hat. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass sich die Aussage des Verfassungsgerichtshofes nur auf die Fernsehgebühr und nicht auf die Radiogebühr beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber in § 47 Abs. 2 Z 2 FMGebO nur die Befreiung von der Fernsehgebühr angesprochen hat. Die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Differenzierung nach dem Einkommen greifen aber jedenfalls auch hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von der Radiogebühr, sodass es nicht erforderlich ist, die allfällige Notwendigkeit einer ausdehnenden Interpretation des § 47 Abs. 2 Z 2 FMGebO zu prüfen.Der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Gebührenbefreiung durch das Abstellen auf ein bestimmtes Haushaltseinkommen, ab dem die Befreiung nicht mehr zu gewähren ist, geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung auf Antragstellung gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu folgen, weil der Verfassungsgerichtshof über die in der Beschwerde angesprochene verfassungsrechtliche Frage hinsichtlich der Anknüpfung an das Haushaltseinkommen bereits abgesprochen hat. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass sich die Aussage des Verfassungsgerichtshofes nur auf die Fernsehgebühr und nicht auf die Radiogebühr beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber in Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, FMGebO nur die Befreiung von der Fernsehgebühr angesprochen hat. Die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Differenzierung nach dem Einkommen greifen aber jedenfalls auch hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von der Radiogebühr, sodass es nicht erforderlich ist, die allfällige Notwendigkeit einer ausdehnenden Interpretation des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, FMGebO zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008170161.X01

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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