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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 51 FMGebO normiert im Ergebnis die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren wäre vor der Abweisung seines Antrags zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis allfälliger außergewöhnlicher Belastungen, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, käme eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht.Paragraph 51, FMGebO normiert im Ergebnis die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren wäre vor der Abweisung seines Antrags zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis allfälliger außergewöhnlicher Belastungen, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, käme eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170161.X03Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018