RS Vwgh 2010/6/9 2006/17/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
FMGebO §47 Abs1;
FMGebO §48 Abs5 Z2;
FMGebO §50;
FMGebO §51 Abs1;

Rechtssatz

§ 51 FMGebO normiert im Ergebnis die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren wäre vor der Abweisung seines Antrags zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis allfälliger außergewöhnlicher Belastungen, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, käme eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht.Paragraph 51, FMGebO normiert im Ergebnis die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren wäre vor der Abweisung seines Antrags zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis allfälliger außergewöhnlicher Belastungen, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, käme eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170161.X03

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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