RS Vwgh 2010/6/9 2006/17/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2010
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
RGG 1999 §6 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das AVG ist nach dem letzten Satz des § 6 Abs. 1 RGG anzuwenden. Diese Anordnung bezieht sich somit ausdrücklich auch auf das Verfahren vor dem Finanzamt als Berufungsbehörde. Die Erläuterung der maßgeblichen Rechtslage durch die zuständige Behörde, sei es im Wege der Erfüllung der Manuduktionspflicht oder durch Informationsmaterial, wie es im Beschwerdefall durch die Begleittexte auf den Formularen der GIS erfolgte, enthebt die Behörden nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG. Als solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG betreffend die Führung des Ermittlungsverfahrens und die Einräumung des Parteiengehörs einschließlich der hg. Rechtsprechung zu den konkreten Anforderungen, die sich aus diesen Regelungen ergeben, gegebenenfalls auch § 13 Abs. 3 AVG in Betracht.Das AVG ist nach dem letzten Satz des Paragraph 6, Absatz eins, RGG anzuwenden. Diese Anordnung bezieht sich somit ausdrücklich auch auf das Verfahren vor dem Finanzamt als Berufungsbehörde. Die Erläuterung der maßgeblichen Rechtslage durch die zuständige Behörde, sei es im Wege der Erfüllung der Manuduktionspflicht oder durch Informationsmaterial, wie es im Beschwerdefall durch die Begleittexte auf den Formularen der GIS erfolgte, enthebt die Behörden nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG. Als solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG betreffend die Führung des Ermittlungsverfahrens und die Einräumung des Parteiengehörs einschließlich der hg. Rechtsprechung zu den konkreten Anforderungen, die sich aus diesen Regelungen ergeben, gegebenenfalls auch Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170161.X01

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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