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16/02 RundfunkNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das AVG ist nach dem letzten Satz des § 6 Abs. 1 RGG anzuwenden. Diese Anordnung bezieht sich somit ausdrücklich auch auf das Verfahren vor dem Finanzamt als Berufungsbehörde. Die Erläuterung der maßgeblichen Rechtslage durch die zuständige Behörde, sei es im Wege der Erfüllung der Manuduktionspflicht oder durch Informationsmaterial, wie es im Beschwerdefall durch die Begleittexte auf den Formularen der GIS erfolgte, enthebt die Behörden nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG. Als solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG betreffend die Führung des Ermittlungsverfahrens und die Einräumung des Parteiengehörs einschließlich der hg. Rechtsprechung zu den konkreten Anforderungen, die sich aus diesen Regelungen ergeben, gegebenenfalls auch § 13 Abs. 3 AVG in Betracht.Das AVG ist nach dem letzten Satz des Paragraph 6, Absatz eins, RGG anzuwenden. Diese Anordnung bezieht sich somit ausdrücklich auch auf das Verfahren vor dem Finanzamt als Berufungsbehörde. Die Erläuterung der maßgeblichen Rechtslage durch die zuständige Behörde, sei es im Wege der Erfüllung der Manuduktionspflicht oder durch Informationsmaterial, wie es im Beschwerdefall durch die Begleittexte auf den Formularen der GIS erfolgte, enthebt die Behörden nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG. Als solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG betreffend die Führung des Ermittlungsverfahrens und die Einräumung des Parteiengehörs einschließlich der hg. Rechtsprechung zu den konkreten Anforderungen, die sich aus diesen Regelungen ergeben, gegebenenfalls auch Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170161.X01Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018