RS Vwgh 2010/6/9 2006/17/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0151

Rechtssatz

Im gemeindebehördlichen Vorstellungsverfahren sind insoferne Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt, als - auch wenn es sich auf Gemeindeebene um ein Einparteienverfahren gehandelt hat - die Gemeinde ein Interesse an der Bestandskraft des von ihr erlassenen Bescheides hat, dem - im Falle eines belastenden Aktes -

das Interesse der Partei auf Aufhebung des Aktes der Gemeindebehörde gegenüber steht. Die Gemeinde hat ein subjektives Recht, dass ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid nur bei Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers aufgehoben wird. Nach Hauer in: Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil, Gemeindeaufsicht, Rz 31, berühren daher Maßnahmen der Gemeindeaufsichtsbehörde in jedem Fall subjektive Rechte der Gemeinde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1983, Zl. 06/2563/80, ausgesprochen, dass sich aus dem Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung ergebe, dass die Vorstellungsbehörde einen Bescheid, mit dem sie eine Vorstellung gegen einen Gemeindebescheid zurückgewiesen hat, nicht nach § 68 Abs. 2 AVG beheben könne. In gleicher Weise ist eine Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG nach einer Abweisung einer Vorstellung unzulässig, weil die Gemeinde als Partei des Vorstellungsverfahren ein Recht aus dem abweisenden Vorstellungsbescheid, mit dem im Ergebnis über die Bestandskraft des von der Gemeinde erlassenen Bescheids abgesprochen wurde, ableiten kann. das Interesse der Partei auf Aufhebung des Aktes der Gemeindebehörde gegenüber steht. Die Gemeinde hat ein subjektives Recht, dass ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid nur bei Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers aufgehoben wird. Nach Hauer in: Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil, Gemeindeaufsicht, Rz 31, berühren daher Maßnahmen der Gemeindeaufsichtsbehörde in jedem Fall subjektive Rechte der Gemeinde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1983, Zl. 06/2563/80, ausgesprochen, dass sich aus dem Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung ergebe, dass die Vorstellungsbehörde einen Bescheid, mit dem sie eine Vorstellung gegen einen Gemeindebescheid zurückgewiesen hat, nicht nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben könne. In gleicher Weise ist eine Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG nach einer Abweisung einer Vorstellung unzulässig, weil die Gemeinde als Partei des Vorstellungsverfahren ein Recht aus dem abweisenden Vorstellungsbescheid, mit dem im Ergebnis über die Bestandskraft des von der Gemeinde erlassenen Bescheids abgesprochen wurde, ableiten kann.

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170150.X01

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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