RS Vwgh 2010/6/9 2006/17/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FMGebG 1970 §47;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage (vgl. die Nachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 68 AVG E 79 ff, oder aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (wie beispielsweise Sozialleistungen im Allgemeinen, aber auch die hier in Rede stehende Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr) ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch lediglich bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauert (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2006, Zl. 2005/10/0022, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0066). Auch die dem Beschwerdeführer rechtskräftig gewährte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebühr stand insoweit einer neuerlichen Entscheidung im Falle einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage vergleiche die Nachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 68, AVG E 79 ff, oder aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (wie beispielsweise Sozialleistungen im Allgemeinen, aber auch die hier in Rede stehende Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr) ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch lediglich bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauert vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2006, Zl. 2005/10/0022, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0066). Auch die dem Beschwerdeführer rechtskräftig gewährte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebühr stand insoweit einer neuerlichen Entscheidung im Falle einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170127.X01

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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