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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage (vgl. die Nachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 68 AVG E 79 ff, oder aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (wie beispielsweise Sozialleistungen im Allgemeinen, aber auch die hier in Rede stehende Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr) ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch lediglich bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauert (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2006, Zl. 2005/10/0022, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0066). Auch die dem Beschwerdeführer rechtskräftig gewährte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebühr stand insoweit einer neuerlichen Entscheidung im Falle einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage vergleiche die Nachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 68, AVG E 79 ff, oder aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (wie beispielsweise Sozialleistungen im Allgemeinen, aber auch die hier in Rede stehende Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr) ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch lediglich bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauert vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2006, Zl. 2005/10/0022, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0066). Auch die dem Beschwerdeführer rechtskräftig gewährte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebühr stand insoweit einer neuerlichen Entscheidung im Falle einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170127.X01Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010