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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §24;Rechtssatz
Wurde die Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor Bescheiderlassung für nichtig erklärt, hat die Behörde auf ihn zu Recht nicht die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige (§§ 86 Abs. 1, 87 FrPolG 2005) angewendet, sondern die Gefährdungsprognose auf § 60 Abs. 1 FrPolG 2006 gegründet.Wurde die Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor Bescheiderlassung für nichtig erklärt, hat die Behörde auf ihn zu Recht nicht die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraphen 86, Absatz eins, 87, FrPolG 2005) angewendet, sondern die Gefährdungsprognose auf Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2006 gegründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010220074.X01Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010