RS Vwgh 2010/6/15 2010/22/0074

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §24;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

Rechtssatz

Wurde die Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor Bescheiderlassung für nichtig erklärt, hat die Behörde auf ihn zu Recht nicht die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige (§§ 86 Abs. 1, 87 FrPolG 2005) angewendet, sondern die Gefährdungsprognose auf § 60 Abs. 1 FrPolG 2006 gegründet.Wurde die Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor Bescheiderlassung für nichtig erklärt, hat die Behörde auf ihn zu Recht nicht die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraphen 86, Absatz eins, 87, FrPolG 2005) angewendet, sondern die Gefährdungsprognose auf Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2006 gegründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010220074.X01

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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