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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §125 Abs1 litb;Rechtssatz
Der gemäß § 125 Abs. 1 lit. b Wr BauO verantwortliche Bauausführende darf sich keinesfalls allein auf die mündliche Auskunft, es läge eine Baubewilligung für die Baumaßnahme vor, verlassen. Erst nach eindeutiger Klärung darf er mit der Ausführung beginnen (Hinweis E vom 23. November 2009, 2009/05/0314).Der gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, Wr BauO verantwortliche Bauausführende darf sich keinesfalls allein auf die mündliche Auskunft, es läge eine Baubewilligung für die Baumaßnahme vor, verlassen. Erst nach eindeutiger Klärung darf er mit der Ausführung beginnen (Hinweis E vom 23. November 2009, 2009/05/0314).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050262.X07Im RIS seit
13.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010