RS Vwgh 2010/6/15 2009/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §125 Abs1 litb;
BauO Wr §127 Abs8a;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der gemäß § 125 Abs. 1 lit. b Wr BauO verantwortliche Bauausführende darf sich keinesfalls allein auf die mündliche Auskunft, es läge eine Baubewilligung für die Baumaßnahme vor, verlassen. Erst nach eindeutiger Klärung darf er mit der Ausführung beginnen (Hinweis E vom 23. November 2009, 2009/05/0314).Der gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, Wr BauO verantwortliche Bauausführende darf sich keinesfalls allein auf die mündliche Auskunft, es läge eine Baubewilligung für die Baumaßnahme vor, verlassen. Erst nach eindeutiger Klärung darf er mit der Ausführung beginnen (Hinweis E vom 23. November 2009, 2009/05/0314).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050262.X07

Im RIS seit

13.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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