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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §125 Abs1 litb;Rechtssatz
Da in der Wr BauO über das Verschulden bei einem Verstoß gegen § 125 Abs. 1 lit. b leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Da der selbständig, also in eigener Verantwortung, tätige Bauausführende im Sinne des § 125 Abs. 1 lit. b Wr BauO für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich ist, hatte er vor Ausführungsbeginn jedenfalls zu klären, ob für die übertragenen Arbeiten eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.Da in der Wr BauO über das Verschulden bei einem Verstoß gegen Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Da der selbständig, also in eigener Verantwortung, tätige Bauausführende im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, Wr BauO für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich ist, hatte er vor Ausführungsbeginn jedenfalls zu klären, ob für die übertragenen Arbeiten eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050262.X06Im RIS seit
13.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010