RS Vwgh 2010/6/15 2009/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2010
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §125 Abs1 litb;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da in der Wr BauO über das Verschulden bei einem Verstoß gegen § 125 Abs. 1 lit. b leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Da der selbständig, also in eigener Verantwortung, tätige Bauausführende im Sinne des § 125 Abs. 1 lit. b Wr BauO für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich ist, hatte er vor Ausführungsbeginn jedenfalls zu klären, ob für die übertragenen Arbeiten eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.Da in der Wr BauO über das Verschulden bei einem Verstoß gegen Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Da der selbständig, also in eigener Verantwortung, tätige Bauausführende im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, Wr BauO für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich ist, hatte er vor Ausführungsbeginn jedenfalls zu klären, ob für die übertragenen Arbeiten eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050262.X06

Im RIS seit

13.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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