RS Vwgh 2010/6/15 2009/05/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0040 E 30. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Werden alle jene Bestimmungen eingehalten, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, so kann der Nachbar nicht gesondert fordern, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher (vgl in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl 97/05/0242, in dem ausgeführt wurde, dass ein Nachbar eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles nur dann als Nachbarrecht geltend machen kann, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 31 Abs 4 OÖ BO 1994 angeführt werden kann, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient; entspricht das Bauvorhaben diesen Bestimmungen, werden keine Nachbarrechte verletzt).Werden alle jene Bestimmungen eingehalten, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, so kann der Nachbar nicht gesondert fordern, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher vergleiche in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl 97/05/0242, in dem ausgeführt wurde, dass ein Nachbar eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles nur dann als Nachbarrecht geltend machen kann, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BO 1994 angeführt werden kann, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient; entspricht das Bauvorhaben diesen Bestimmungen, werden keine Nachbarrechte verletzt).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050212.X05

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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