RS Vwgh 2010/6/15 2009/05/0212

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der Anordnung im Bebauungsplan, dass "bestehender Gehölzbestand" "grundsätzlich zu erhalten" ist, kann ein Nachbar im baurechtlichen Bewilligungsverfahren kein subjektivöffentliches Nachbarrecht ableiten. Die Baugrundstücke liegen im Bauland Wohngebiet und sind für die Bebauung vorgesehen, weshalb die mit der Ausführung eines den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Bauvorhabens verbundene Rodung von Bäumen und Sträuchern aus baurechtlicher Sicht jedenfalls zulässig ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050212.X04

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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