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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus der Anordnung im Bebauungsplan, dass "bestehender Gehölzbestand" "grundsätzlich zu erhalten" ist, kann ein Nachbar im baurechtlichen Bewilligungsverfahren kein subjektivöffentliches Nachbarrecht ableiten. Die Baugrundstücke liegen im Bauland Wohngebiet und sind für die Bebauung vorgesehen, weshalb die mit der Ausführung eines den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Bauvorhabens verbundene Rodung von Bäumen und Sträuchern aus baurechtlicher Sicht jedenfalls zulässig ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050212.X04Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011