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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
§ 48 Abs. 1 OÖ BauTV 1994 verpflichtet die Baubehörde zu prüfen, welche Auswirkungen Zu- und Abfahrten zwischen Stellplätzen und Straßen auf den öffentlichen Verkehr, insbesondere auf öffentlichen Verkehrsflächen haben. Dies ist eine Frage, die die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen hat und zwar im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht zu (Hinweis auf das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Wr BauO ergangene E vom 16. Dezember 2003, 2002/05/1466).Paragraph 48, Absatz eins, OÖ BauTV 1994 verpflichtet die Baubehörde zu prüfen, welche Auswirkungen Zu- und Abfahrten zwischen Stellplätzen und Straßen auf den öffentlichen Verkehr, insbesondere auf öffentlichen Verkehrsflächen haben. Dies ist eine Frage, die die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen hat und zwar im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht zu (Hinweis auf das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Wr BauO ergangene E vom 16. Dezember 2003, 2002/05/1466).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050212.X01Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011