RS Vwgh 2010/6/15 2009/05/0212

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTV OÖ 1994 §48 Abs1;

Rechtssatz

§ 48 Abs. 1 OÖ BauTV 1994 verpflichtet die Baubehörde zu prüfen, welche Auswirkungen Zu- und Abfahrten zwischen Stellplätzen und Straßen auf den öffentlichen Verkehr, insbesondere auf öffentlichen Verkehrsflächen haben. Dies ist eine Frage, die die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen hat und zwar im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht zu (Hinweis auf das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Wr BauO ergangene E vom 16. Dezember 2003, 2002/05/1466).Paragraph 48, Absatz eins, OÖ BauTV 1994 verpflichtet die Baubehörde zu prüfen, welche Auswirkungen Zu- und Abfahrten zwischen Stellplätzen und Straßen auf den öffentlichen Verkehr, insbesondere auf öffentlichen Verkehrsflächen haben. Dies ist eine Frage, die die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen hat und zwar im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht zu (Hinweis auf das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Wr BauO ergangene E vom 16. Dezember 2003, 2002/05/1466).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050212.X01

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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