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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/05/0269 E 22. September 1992 VwSlg 13700 A/1992 RS 3Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Verfahren nach § 11 AHG zwar an die Anfechtungserklärung des Gerichtes gebunden, soweit es den Beschwerdegegenstand betrifft, nicht aber an die geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Lichte der Rechtsausführungen und Sachverhaltsfeststellungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Bindung an die Rechtsanschauung der Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Subsumtionsfrage zutreffend gelöst hat.Der Verwaltungsgerichtshof ist im Verfahren nach Paragraph 11, AHG zwar an die Anfechtungserklärung des Gerichtes gebunden, soweit es den Beschwerdegegenstand betrifft, nicht aber an die geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Lichte der Rechtsausführungen und Sachverhaltsfeststellungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Bindung an die Rechtsanschauung der Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Subsumtionsfrage zutreffend gelöst hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050094.X01Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010