RS Vwgh 2010/6/15 2009/05/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0109 E 12. Oktober 2004 RS 2 (hier: betreffend einen transportablen Verkaufsstand)

Stammrechtssatz

Im Zuge des behördlichen Verfahrens betreffend eine beantragte Gebrauchserlaubnis nach dem Wr. GebrauchsabgabeG ist unter anderem festzustellen, ob dieser Gesichtspunkte des Stadtbildes oder städtebauliche Interessen entgegenstehen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Für den im Beschwerdefall zu beurteilenden Blumenkiosk ist unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes sowie der städtebaulichen Interessen daher auch das aus der Platzanlage hervorleuchtende angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägt, mit zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050066.X04

Im RIS seit

11.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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