Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Vorliegen einer Sanierungsbedürftigkeit des Verfahrens auf Gemeindeebene kann zur Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides führen. Dies ist immer dann zulässig, wenn wegen des Verfahrensmangels nicht ausgeschlossen werden kann, dass Rechte des Vorstellungswerbers durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurden. Schließt die Vorstellungsbehörde aber dezidiert aus, dass eine solche Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers überhaupt hervorkommen könnte (zB weil der Vorstellungswerber diesbezüglich seine Parteistellung verloren hat), so fehlt ihr ungeachtet der unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen im letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid die Befugnis, den in Vorstellung gezogenen Bescheid aufzuheben.
Schlagworte
Sachverhaltsermittlung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050268.X01Im RIS seit
11.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010