RS Vwgh 2010/6/15 2008/05/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §6 Abs1;
BauO Krnt 1996 §13;
BauO Krnt 1996 §14 Abs5;
BauO Krnt 1996 §14;
BauO Krnt 1996 §15;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 5 Krnt BauO 1996 ergibt sich, dass im Regelfall zunächst das in diesem Absatz beschriebene Verfahren abzuwickeln und sodann um Baubewilligung anzusuchen ist. Eine zwingende Reihenfolge lässt sich aber dem Gesetz nicht entnehmen und würde in einem Fall, in dem es um eine nachträgliche Baubewilligung geht, insbesondere dann, wenn bereits ein Bauauftrag rechtskräftig ergangen ist, zu einem aus dem Gesetz nicht ableitbaren Ausschluss dieser Begünstigung führen. § 14 Krnt BauO 1996 ("Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan") ist eingebettet zwischen § 13 Krnt BauO 1996 ("Vorprüfungsverfahren") und § 15 ("Abschluss"); auch daraus erhellt, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Krnt BauO 1996 (jedenfalls von dessen Abs. 5) zum Baubewilligungsverfahren gehört. Allerdings trifft die Entscheidungspflicht über einen Antrag nach § 14 Abs. 5 Krnt BauO 1996 eine andere Behörde, nämlich den Gemeinderat (unter Befassung der Landesregierung). Damit liegt ein Fall des § 38 AVG vor: Die Baubehörde hatte die Wahl, die Vorfrage der Zulässigkeit der Abweichung vom Flächenwidmungsplan nach § 14 Abs. 5 Krnt BauO selbst zu beurteilen, oder, zumal schon ein Antrag vorlag (der gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem Gemeinderat zur Behandlung weiter zu leiten war), das Bauverfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde auszusetzen.Nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 5, Krnt BauO 1996 ergibt sich, dass im Regelfall zunächst das in diesem Absatz beschriebene Verfahren abzuwickeln und sodann um Baubewilligung anzusuchen ist. Eine zwingende Reihenfolge lässt sich aber dem Gesetz nicht entnehmen und würde in einem Fall, in dem es um eine nachträgliche Baubewilligung geht, insbesondere dann, wenn bereits ein Bauauftrag rechtskräftig ergangen ist, zu einem aus dem Gesetz nicht ableitbaren Ausschluss dieser Begünstigung führen. Paragraph 14, Krnt BauO 1996 ("Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan") ist eingebettet zwischen Paragraph 13, Krnt BauO 1996 ("Vorprüfungsverfahren") und Paragraph 15, ("Abschluss"); auch daraus erhellt, dass die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Krnt BauO 1996 (jedenfalls von dessen Absatz 5,) zum Baubewilligungsverfahren gehört. Allerdings trifft die Entscheidungspflicht über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 5, Krnt BauO 1996 eine andere Behörde, nämlich den Gemeinderat (unter Befassung der Landesregierung). Damit liegt ein Fall des Paragraph 38, AVG vor: Die Baubehörde hatte die Wahl, die Vorfrage der Zulässigkeit der Abweichung vom Flächenwidmungsplan nach Paragraph 14, Absatz 5, Krnt BauO selbst zu beurteilen, oder, zumal schon ein Antrag vorlag (der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG dem Gemeinderat zur Behandlung weiter zu leiten war), das Bauverfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde auszusetzen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050061.X03

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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