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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0028 E 21. Oktober 2009 RS 1 (hier: nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Sofern einem Bauvorhaben die Flächenwidmung entgegensteht, kann jederzeit vom Bauwerber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Slbg. ROG 1998 beantragt werden. Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann dieser Umstand nicht sein, weil es sich dabei nicht um einen Mangel des Bauansuchens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG handelt. Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen (wie hier die mangelnde Baulandwidmung), stellen keinen verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27).Sofern einem Bauvorhaben die Flächenwidmung entgegensteht, kann jederzeit vom Bauwerber eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Slbg. ROG 1998 beantragt werden. Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann dieser Umstand nicht sein, weil es sich dabei nicht um einen Mangel des Bauansuchens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG handelt. Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen (wie hier die mangelnde Baulandwidmung), stellen keinen verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verbesserungsauftrag Ausschluß Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050061.X02Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015