TE Vfgh Erkenntnis 1990/3/1 B933/88, B195/89

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Veröffentlicht am 01.03.1990
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Index

59 Völkerrechtliche Verträge
59/10 Handelsabkommen

Norm

B-VG Art9 Abs2 B-VG Art10 Abs1 Z2 B-VG Art18 Abs2 B-VG Art50 Abs2 B-VG Art83 Abs2 B-VG Art102 Abs2 B-VG Art102 Abs3 B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung F-VG 1948 BAO §291 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art31 Abs3 litb Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige ."Accordino", Art3, Art6

Leitsatz

Verfassungsrang und unmittelbare Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige ("Accordino"); Rechtscharakter der Beschlüsse der Gemischten Kommission; kein Instanzenzug gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg als von der Finanzlandesdirektion in Innsbruck delegierte Behörde bei Vollziehung des Accordino; verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Delegation von der Finanzlandesdirektion in Innsbruck an den Landeshauptmann von Vorarlberg; rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Kundmachung der Delegationsverordnung; kein Widerspruch des im Verfassungsrang stehenden Accordino zu Art18 B-VG; keine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Prinzips; kein willkürliches Vorgehen der Behörde

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Bregenz - stellte mit Eingaben vom 10. September 1987 und vom 16. August 1988 jeweils den Antrag auf Bewilligung der (abgabenbegünstigten) Einfuhr von Weizenmehl zum Preis von 5 Mio. Lire aus Südtirol. Unter Berufung auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige vom 12. Mai 1949, BGBl. 125/1957, erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 14. März 1988 in teilweiser Stattgebung des Antrages vom 10. September 1987 die Einfuhrbewilligung für eine Menge zum Preis von 1,6 Mio. Lire, mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 in teilweiser Stattgebung des Antrages vom 16. August 1988 die Einfuhrbewilligung für eine Menge zum Preis von 2,5 Mio. Lire. Im übrigen wurden die Anträge abgewiesen, wobei die teilweise Abweisung nur hinsichtlich des zweiten Antrages ausdrücklich ausgesprochen wurde.

2. Gegen den Bescheid vom 14. März 1988 richtet sich die zu B933/88 protokollierte, gegen den Bescheid vom 21. Dezember 1988 die zu B195/89 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit diesen gleichlautenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines rechtswidrigen Staatsvertrages und einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in gleichlautenden Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.a) Die bekämpften Bescheide gründen sich inhaltlich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige. Dieses Abkommen wurde in Ausführung des Art3 litd des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 ("Pariser Abkommen"), das als Beilage IV in den Friedensvertrag zwischen der Italienischen Republik und den Alliierten und Assoziierten Mächten vom 10. Februar 1947 aufgenommen worden war, am 12. Mai 1949 unterzeichnet und vorerst lediglich mit Kundmachung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juni 1949 unter Nr. 148 verlautbart. Vom Nationalrat am 14. März 1957 iS des Art50 B-VG als verfassungsändernd genehmigt (StenProtNR 8. GP, S 1210 ff.; vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 185 BlgNR

8. GP, S 7, und den Bericht des Außenpolitischen Ausschusses 204 BlgNR 8. GP) und sodann im Bundesgesetzblatt unter Nr. 125/1957 kundgemacht, erlangte das Abkommen vorerst nicht Verfassungsrang, weil es im Beschluß über die Genehmigung, wie er im Kundmachungstext zum Ausdruck kam, nicht als verfassungsändernd bezeichnet worden war (was iS der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfSlg. 4049/1961) erforderlich gewesen wäre, um es auf Verfassungsstufe zu heben). In der Folge wurde das Abkommen (im folgenden: Accordino) durch Art. II Z4 des BVG BGBl. 59/1964 zur Gänze in den Verfassungsrang gehoben, wobei es im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall war (vgl. dazu Morscher, Das Accordino, ÖZÖR 1988, Suppl. 10, S 45 ff., hier

S 49).

b) Das Accordino dient nach dem Wortlaut seiner Präambel der Erleichterung des lokalen Austausches gewisser Mengen von charakteristischen Erzeugnissen und Waren zwischen Österreich und Italien. Dabei geht es um die Erleichterung des Warenaustausches, der zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige (an die Stelle der Bezeichnung "Alto Adige" ist inzwischen die Bezeichnung "Südtirol" getreten) stattfindet (Art1). Die "charakteristischen Erzeugnisse und Waren" sind in den dem Accordino beigeschlossenen Listen A und B aufgezählt. Während die in der Liste A aufgezählten Erzeugnisse und Waren bis zu den in dieser Liste festgesetzten Wertmengen bei der Ausfuhr von jeder Gebühr oder Abgabe ausgenommen sind (Art2 Abs2), ist für die in der Liste B aufgezählten Erzeugnisse und Waren darüber hinaus bis zu den in der Liste jeweils festgesetzten Wertmengen Zollfreiheit bei der Ein- und Ausfuhr vorgesehen (Art2 Abs3). Für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist die Finanzlandesdirektion in Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig (Art3 Abs2 zweiter Satz). Mit Verordnung der Finanzlandesdirektion in Innsbruck vom 12. Feber 1958 wurde diese Zuständigkeit an den Landeshauptmann von Tirol bzw. an den Landeshauptmann von Vorarlberg übertragen.

c) In Art6 Abs1 des Accordino ist die Bildung einer ständigen österreichisch-italienischen gemischten Kommission (im folgenden: Gemischte Kommission) vorgesehen, der es nach Art6 Abs2 Z2 obliegt, die gemäß Art2 vereinbarten Kontingentlisten den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend abzuändern und zu ergänzen, wobei die beschlossenen Listen im allgemeinen eine Geltungsdauer von einem Jahr haben.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß es sich bei den Beschlüssen der Gemischten Kommission, mit denen die Kontingentlisten geändert bzw. ergänzt werden, um Rechtsetzungsakte eines zwischenstaatlichen Gemeinschaftsorganes handelt, die mit ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung werden. Die Übertragung dieser - die Änderung bestimmter Vorschriften eines im Verfassungsrang stehenden Staatsvertrages betreffenden - Rechtsetzungsbefugnis erweist sich schon angesichts des Verfassungsranges des ihre Grundlage bildenden Art6 des Accordino als verfassungsrechtlich unbedenklich (s. dazu Hummer, Rechtliche und wirtschaftliche Probleme des "Accordino", in: FS Seidl-Hohenveldern (1988), S 209 ff., hier S 233; ferner Ermacora, Das Accordino als rechtspolitisches Instrument, in:

40 Jahre "Accordino" (oJ), S 53 ff.), und zwar ungeachtet dessen, daß das Accordino bereits vor dem Inkrafttreten des durch das BVG BGBl. 350/1981 (mit 1. August 1981) eingefügten, die Übertragung einzelner Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe ermöglichenden Art9 Abs2 B-VG abgeschlossen wurde.

Der für den Fall der zu B933/88 protokollierten Beschwerde maßgebende Teil der Liste B(der angefochtene Bescheid bezieht sich auf dessen Pos.-Nr. 118 "In der vorliegenden Liste nicht angeführte Waren") wurde bei der XXXVIII. Tagung der Gemischten Kommission am 11. Juni 1987 beschlossen. Wie dem Protokoll dieser Tagung (kundgemacht im Bundesgesetzblatt unter Nr. 386/1987, im folgenden als "Protokoll" bezeichnet) zu entnehmen ist (Art1 Abs2), trat diese Liste mit 1. Oktober 1987 in Kraft und galt bis 30. September 1988. Nach Art3 Abs1 des Protokolls erneuern sich (auch) die in dieser Liste vorgesehenen Jahreskontingente jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte. Die in einem Vertragsjahr (dieses beginnt zufolge Art3 Abs2 iVm Art4 Abs1 des Protokolls jeweils mit 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres) erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen können jeweils auch über den Ablauf des entsprechenden Vertragsjahres hinaus ohne Anrechnung auf die Kontingente des folgenden Vertragsjahres ausgenützt bzw. im Bedarfsfall verlängert werden (Art3 Abs2 des Protokolls). Das Protokoll trat seinem Art4 Abs1 zufolge mit 1. Oktober 1987 in Kraft und galt bis 30. September 1988. Nach Art4 Abs2 des Protokolls verlängert sich dessen "Gültigkeit . . . jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte".

Der für den Fall der zu B195/89 protokollierten Beschwerde maßgebende Teil der Liste B(der angefochtene Bescheid bezieht sich auf dessen Pos.-Nr. 118 "In der vorliegenden Liste nicht genannte Waren") wurde bei der XXXIX. Tagung der Gemischten Kommission am 9. Juni 1988 beschlossen (s. dazu das Protokoll dieser Tagung, kundgemacht im Bundesgesetzblatt unter Nr. 502/1988). Diese Liste trat mit 1. Oktober 1988 in Kraft und galt bis 30. September 1989 (Art1 Abs2 des Protokolls). Nach Art3 Abs1 des Protokolls erneuern sich (auch) die in dieser Liste vorgesehenen Jahreskontingente jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte. Die Kontingente (auch) dieser Liste dürfen auch über das jeweilige Vertragsjahr hinaus - und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörde, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden (Art3 Abs2 des Protokolls). Das Protokoll trat seinem Art5 Abs1 zufolge mit 1. Oktober 1988 in Kraft und galt bis zum 30. September 1989. Nach Art5 Abs2 des Protokolls verlängert sich seine "Gültigkeit ... jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte".

d) Mit dem Briefwechsel zwischen dem Vorsitzenden der österreichischen Delegation und dem Vorsitzenden der italienischen Delegation, BGBl. 445/1975, wurde die Überschreitungsmöglichkeit bei der Ausnützung der nach dem Accordino vereinbarten Kontingente (sie war ursprünglich mit Briefwechsel vom 13. April 1957 mit 5 % festgelegt und in der Folge wiederholt erhöht worden) auf 20 % erhöht.

e) Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß jedenfalls die in den Beschwerdefällen maßgeblichen Vorschriften des Accordino (Art3 Abs2 zweiter und dritter Satz, Art6) unmittelbar anwendbar sind.

aa) Eine Bestimmung eines Staatvertrages ist unmittelbar anwendbar, wenn sie sich an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane des Staates richtet (vgl. Walter, Die Neuregelung der Transformation völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964, S 449 ff.), wenn sie also unmittelbare Grundlage für einen individuellen Verwaltungsakt oder für ein Urteil sein kann (so - im Zusammenhang mit einem vor dem Inkrafttreten des BVG BGBl. 59/1964 ratifizierten und vom Nationalrat genehmigten Staatsvertrag - VfSlg. 11.585/1987 unter Berufung ua. auf Khol, Die europäische Sozial-Charta und die österreichische Rechtsordnung, JBl. 1965, S 75 ff., insbesondere

S 81, und auf Floretta - Öhlinger, Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen (1978), S 55; in diesem Sinn etwa auch Öhlinger,

Der völkerrechtliche Vertrag im staatlichen Recht (1973), S 134, 139 f.).

bb) Für die unmittelbare Anwendbarkeit eines völkerrechtlichen Vertrages kommt es zum einen darauf an, ob der Wille der Vertragsparteien auf die Anwendung des Vertrages durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ohne Einschaltung staatlicher Rechtsetzung gerichtet ist (vgl. etwa Winkler, Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen, JBl. 1961, S 8 ff., hier

S 11 f., und ihm folgend Öhlinger, aaO, S 141).

Daß dies für die nicht bloß für den zwischenstaatlichen Bereich relevanten Bestimmungen des Accordino zutraf, lassen die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (185 BlgNR 8. GP, S 7) erkennen:

Danach erfolgte die Genehmigung des Accordino durch den Nationalrat gemäß Art50 B-VG (idF vor dem Inkrafttreten des BVG BGBl. 59/1964) in der erklärten Absicht, "die Möglichkeit für eine selbständige innerstaatliche Durchführung dieses Abkommens zu schaffen" und war ua. von der Auffassung getragen, daß dieses Abkommen einer solchen Genehmigung bedürfe, um "eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage für die Durchführung des Abkommens abzugeben".

Demgegenüber kann aus dem Umstand, daß die Genehmigung des Accordino durch den Nationalrat nicht unter einem "Erfüllungsvorbehalt" erfolgte, für die Beantwortung der Frage nach seiner unmittelbaren Anwendbarkeit schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil das Accordino vom Nationalrat vor dem Inkrafttreten des BVG BGBl. 59/1964 (mit 7. April 1964) und somit zu einem Zeitpunkt genehmigt wurde, als die durch dieses BVG dem Nationalrat eröffnete Möglichkeit, anläßlich der Genehmigung eines unter Art50 Abs1 B-VG fallenden Staatsvertrages zu beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art50 Abs2 B-VG idF des BVG BGBl. 59/1964), noch nicht bestanden hatte.

cc) Daß die unmittelbare Anwendbarkeit des Accordino dem Willen der Vertragsparteien entspricht, wird aus einem weiteren Umstand deutlich. Nach Art31 Abs3 litb des - auf Gesetzesstufe stehenden (s. dazu etwa VwGH 9. 4. 1976, 1879/74; 3. 9. 1987, 87/16/0071) - Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. 40/1980, ist für die Auslegung zwischenstaatlicher Verträge (auch) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Diese Übung, insbesondere die Tätigkeit der nach Art6 des Accordino gebildeten Gemischten Kommission zeigt, daß beide Vertragsstaaten die Vorschriften des Accordino in ständiger Praxis als unmittelbar anwendbar handhabten.

dd) Außer vom Willen der Vertragsparteien hängt die unmittelbare Anwendbarkeit eines völkerrechtlichen Vertrages bzw. einzelner seiner Bestimmungen auch von der objektiven Eignung ab, innerstaatlich unmittelbar angewendet zu werden (s. dazu insbesondere Winkler, aaO, S 11 f.), demnach von inhaltlichen, sich aus der staatlichen Rechtsordnung ergebenden Kriterien (vgl. dazu etwa Khol, aaO, S 81 f.; Zeileissen, Die unmittelbare Anwendung von Staatsverträgen in Österreich, ÖZÖR 1971, S 317 ff., hier S 329; Ermacora, Die "Rassendiskriminierungskonvention" als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung, JBl. 1973, S 179 ff., hier

S 183). Entscheidend ist, ob ein völkerrechtlicher Vertrag bzw. einzelne Bestimmungen eines solchen - im Zusammenhang mit der gesamten Rechtsordnung gesehen (vgl. Pfeifer, Die parlamentarische Genehmigung von Staatsverträgen in Österreich. Ihre innerstaatliche Wirksamkeit, ÖZÖR 1962/63, S 1 ff., hier S 61 f.; Öhlinger, aaO,

S 143) - die objektive Eignung zur innerstaatlichen Anwendung aufweisen, wobei es auf die Bestimmbarkeit des zuständigen Vollzugsorgans, des Adressatenkreises und der bei der Durchsetzung des Anspruches einzuhaltenden Vorgangsweise sowie auf eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit der Regelung ankommt (vgl. Winkler, aaO, S 11 f.; Öhlinger, aaO, S 134, 141 ff.).

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß jedenfalls die in den Beschwerdefällen maßgeblichen Vorschriften des Accordino es ihrem Inhalt nach gestatten, von den zuständigen Behörden in der von den Vertragsparteien intendierten Weise vollzogen zu werden und daß somit auch die objektiven Voraussetzungen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit vorliegen.

ee) Schließlich sind auch bisher sowohl der Verfassungsgerichtshof (s. zB den Beschluß VfSlg. Anh. 9/1956) als auch der Verwaltungsgerichtshof (s. etwa die Beschlüsse v. 10. 11. 1954, 2817/54, und v. 17. 4. 1970, 559/70; ferner zB die Erkenntnisse v. 16. 10. 1986, 86/16/0109, und v. 3. 9. 1987, 87/16/0071) und der Oberste Gerichtshof (Urteil v. 11. 3. 1986, 11 Os 28-30/86) - wenngleich ohne sich ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen - von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Accordino ausgegangen.

2. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg zur Erlassung der bekämpften Bescheide geht auf die durch Art3 Abs2 zweiter Satz des Accordino getroffene Zuständigkeitsregelung zurück. Diese Bestimmung lautet:

"Für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist österreichischerseits die Finanzlandesdirektion in Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig."

Auf Grund dieser Vorschrift erging die Verordnung der Finanzlandesdirektion in Innsbruck vom 12. Feber 1958, womit die Landeshauptmänner von Tirol und Vorarlberg zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Wartenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige delegiert werden, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 37/1958 vom 14. Feber 1958.

Abs1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhrkontingente des oben genannten Abkommens wird hinsichtlich jener Erzeugnisse und Waren, die aus Tirol stammen oder nach Tirol eingeführt werden, an den Landeshauptmann von Tirol und hinsichtlich jener Erzeugnisse und Waren, die aus Vorarlberg stammen oder nach Vorarlberg eingeführt werden, an den Landeshauptmann von Vorarlberg übertragen."

Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der hier in Rede stehenden Art von Angelegenheiten (Art3 Abs2 zweiter Satz des Accordino: "Bewilligung der Inanspruchnahme der ... Einfuhr-Kontingente") als von der Finanzlandesdirektion delegierte Behörde tätig. In solchen Fällen richtet sich der Instanzenzug nach den für die delegierende Behörde maßgebenden Vorschriften (VfSlg. Anh. 9/1956). Die Finanzlandesdirektion hat bei der Vollziehung des Accordino - einer zollrechtlichen Vorschrift (vgl. VwGH 16. 10. 1986, 86/16/0109) - die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, in der hier maßgeblichen Fassung, anzuwenden (§1 lita BAO). Nach §291 BAO ist - unter anderem - gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz (d.s. gemäß §74 BAO die Finanzlandesdirektionen) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die angefochtenen Bescheide unterliegen mithin keinem Instanzenzug.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Beschwerden zulässig.

IV. 1.a) Der Verfassungsgerichtshof hegt aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle gegen die hier in Rede stehende Verordnung der Finanzlandesdirektion in Innsbruck vom 12. Feber 1958, soweit sie die Delegierung an den Landeshauptmann von Vorarlberg zum Inhalt hat (nur insofern ist sie hier präjudziell), keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Gegen die diese Delegierung ermöglichende Vorschrift des Art3 Abs2 zweiter Satz des Accordino besteht angesichts ihres Verfassungsranges nicht das Bedenken, daß es sich um eine - verfassungswidrige - formalgesetzliche Delegation (vgl. dazu etwa VfSlg. 3754/1960, 3935/1961, 4292/1962, 5184/1965, 5697/1968, 5698/1968) handle. Damit aber begegnet die auf dieser Grundlage beruhende Delegierung des Landeshauptmannes von Vorarlberg in dieser Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher die in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß v. 17. 4. 1970, 559/70, S 5) nicht zu teilen.

bb) Daß die Finanzlandesdirektion von der ihr mit Art3 Abs2 zweiter Satz des Accordino erteilten Ermächtigung, die ihr durch eben diese Vorschrift eingeräumte Zuständigkeit (generell) einer anderen Behörde zu übertragen ("die von ihr delegierte Stelle"), durch Erlassung einer Verordnung Gebrauch gemacht hat, ist im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich. In der allgemeinen Übertragung einer Zuständigkeit liegt nämlich die Erlassung einer Rechtsverordnung (vgl. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 5184/1965, 7594/1975 mwH; in diesem Sinn zB auch das Erkenntnis des VwGH

v. 11. 5. 1982, 81/05/0095; siehe in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 11.851/1988).

cc) Auch der Umstand, daß mit der in Rede stehenden Verordnung eine Zuständigkeit der Finanzlandesdirektion nicht auf ein Organ der Bundesfinanzverwaltung übertragen wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die den Gegenstand dieser Übertragung bildende Zuständigkeit der "Finanzlandesdirektion in Innsbruck" beruht nicht (mittelbar) auf §11 Abs1 F-VG 1948, wonach die Bundesabgaben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht werden, sondern (unmittelbar) auf Art3 Abs2 zweiter Satz des Accordino. So wie es nach §11 F-VG 1948 nicht ausgeschlossen ist, die Einhebung, Bemessung und zwangsweise Einbringung von Bundesabgaben anderen Organen (Behörden) als Organen der Bundesfinanzverwaltung zu übertragen (s. VfSlg. 10.823/1986), besteht auch im vorliegenden Fall kein verfassungsrechtliches Hindernis, die Zuständigkeit, zu deren Delegierung Art3 Abs2 zweiter Satz des Accordino ermächtigt, einer außerhalb der Abgabenverwaltungsorganisation des Bundes stehenden Behörde zu übertragen.

Die Vollziehung des Accordino als einer, wie erwähnt, zollrechtlichen Vorschrift (VwGH 16. 10. 1986, 86/16/0109) ist auf Grund des Kompetenztatbestandes "Zollwesen" (Art10 Abs1 Z2 B-VG) Bundessache. Ungeachtet der aus Art102 Abs2 B-VG folgenden Zulässigkeit der Vollziehung zollrechtlicher Vorschriften in unmittelbarer Bundesverwaltung ist die Übertragung von Zuständigkeiten in solchen Angelegenheiten auf den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung (Art102 Abs1 B-VG) und damit - funktionell gesehen - als Bundesbehörde (vgl. VfSlg. 5681/1968) keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr läßt Art102 Abs3 B-VG derartiges ausdrücklich zu. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die durch diese Vorschrift dem einfachen (Bundes-)Gesetzgeber erteilte Ermächtigung (s. etwa VfSlg. 4591/1963) durch eine unmittelbar auf einer Verfassungsnorm beruhende Verordnung ausgeübt wird.

Die durch Art3 Abs2 zweiter Satz des Accordino begründete Zuständigkeit der "Finanzlandesdirektion in Innsbruck" erstreckt sich nach dieser Vorschrift nicht (bloß) auf den dieser Behörde sonst zukommenden örtlichen Zuständigkeitsbereich, nämlich das Gebiet des Landes Tirol (s. dazu den im Zeitpunkt des Abschlusses des Accordino maßgeblichen §28 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. 94/1945 idF BGBl. 23/1946; vgl. nunmehr §2 Abs2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. 18/1975), sondern auf den gesamten durch das Accordino begünstigten Bereich, also auf das Gebiet der Länder Tirol und Vorarlberg. Zum einen dieser Umstand läßt es begründet erscheinen, daß zur Wahrnehmung dieser Zuständigkeit nicht der Finanzlandesdirektion in Innsbruck nachgeordnete Behörden, sondern die Landeshauptmänner von Tirol und von Vorarlberg (als jeweils für das gesamte Gebiet des betreffenden Landes zuständige Behörden) delegiert wurden. Zum anderen lag dies deshalb nahe, weil bereits §3 Abs3 lita des - im Zeitpunkt der Delegierung der Landeshauptmänner von Tirol und von Vorarlberg in Geltung gestandenen - Außenhandelsgesetzes, BGBl. 226/1956, unter bestimmten Voraussetzungen die Ermächtigung der Landeshauptmänner zur Erteilung von Ausfuhr- und von Einfuhrbewilligungen für Waren bestimmter Art durch den zuständigen Bundesminister vorsah. Insgesamt kann unbedenklicherweise angenommen werden, daß die auf Grund des Art3 Abs2 zweiter Satz des Accordino erfolgte Delegierung der Landeshauptmänner von Tirol und von Vorarlberg vom Willen der Vertragsparteien umfaßt war.

dd) Ferner trifft auch das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Bedenken nicht zu, daß die wiederholt erwähnte Verordnung nicht gehörig kundgemacht sei.

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die generell die Kundmachung von Verordnungen der Finanzlandesdirektionen regelt. Ebenso fehlt eine spezielle gesetzliche Regelung über die Form der Kundmachung der hier in Rede stehenden Verordnung. Es ist daher eine Kundmachung als ausreichend anzusehen, die dieser Verordnung jenes Maß an Publizität verschafft, das nach dem in der Bundesverfassung verankerten rechtsstaatlichen Prinzip geboten ist (vgl. VfSlg. 4546/1963, 4865/1964; s. in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 3157/1957).

Die Verordnung wurde nicht nur im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (Nr. 37/1958 vom 14. Feber 1958), sondern auch im Boten für Tirol (Nr. 7/1958 vom 14. Feber 1958) und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg (Nr. 7/1958 vom 15. Feber 1958) verlautbart. Überdies wurde mit Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Feber 1958, BGBl. 37, die Erlassung der Verordnung unter Angabe der Fundstelle ihrer Verlautbarung im Boten für Tirol und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg bekanntgemacht.

Die Kundmachung der Verordnung erfolgte in amtlichen Verlautbarungsorganen, die im (hier maßgeblichen) Zeitpunkt der Kundmachung jedenfalls auch für die Verlautbarung von Verordnungen bestimmt waren: In der Wiener Zeitung konnten nach §1 des Verlautbarungsgesetzes, StGBl. 184/1945, alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, mit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Wirkung veröffentlicht werden. Nach dem Gesetz über Verlautbarungen im "Boten für Tirol", LGBl. 23/1951, war der "Bote für Tirol" das amtliche Verlautbarungsorgan für alle Bekanntmachungen der Behörden des Landes Tirol; er stand aber auch anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Amtsblatt zur Verfügung. (Lediglich Verordnungen der Landesregierung waren (nach dem Gesetz LGuVBl. 1/1919) im "Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt" kundzumachen.)

Auch das vom Amt der Vorarlberger Landesregierung herausgegebene "Amtsblatt für das Land Vorarlberg" diente - unter anderem - der Kundmachung von Verordnungen.

Schließlich ist der Inhalt der gegenständlichen Verordnung der "Finanzlandesdirektion in Innsbruck" auch in der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Feber 1958, BGBl. 37, wiedergegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hegt unter diesen Umständen keinen Zweifel, daß die Kundmachung dieser Verordnung in einer Weise erfolgt ist, die dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abzuleitenden Gebot einer ausreichenden Kundmachung von Rechtsverordnungen entspricht.

b) Die Zuständigkeit der belangten Behörde beruht somit auf einer aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift.

2.a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung des Art3 Abs2 des Accordino mit Art18 B-VG und mit dem - einen der leitenden Grundsätze der Bundesverfassung bildenden - Rechtsstaatsprinzip in Widerspruch, weil sie keine Kriterien für die Aufteilung der Einfuhr-Kontingente auf die Bewerber um Einfuhrbewilligungen festlege und daher insbesondere auch ungeregelt lasse, wie die Einfuhr-Kontingente auf die Bewilligungswerber in jenen Fällen aufzuteilen sind, in denen die Warenmengen, für deren Einfuhr im Rahmen des Accordino die Bewilligung beantragt wurde, das jeweils zur Verfügung stehende Einfuhr-Kontingent übersteigen.

b) Zu diesen Ausführungen ist zunächst nochmals darauf zu verweisen, daß durch Art. II Z4 des BVG BGBl. 59/1964 das Accordino zur Gänze in den Verfassungsrang gehoben wurde. Das bedeutet, daß das Accordino nicht nur - worauf die Beschwerdeführerin an sich zutreffend hinweist - mit Art4 B-VG, sondern jedenfalls auch mit Art18 B-VG auf derselben Stufe steht und somit auch nicht an Art18 B-VG gemessen werden kann (vgl. dazu etwa das Erkenntnis VfSlg. 10.530/1985, S 53 f.; ebenso - und zwar das Accordino betreffend - VwGH 3. 9. 1987, 87/16/0071, S 8). Angesichts des Verfassungsranges sämtlicher Vorschriften des Accordino vermag das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Fehlen von Kriterien für die Aufteilung der Einfuhr-Kontingente auf eine Mehrheit von Bewilligungswerbern von vornherein nicht die Verfassungswidrigkeit des Art3 Abs2 oder einer anderen Vorschrift des Accordino wegen eines Widerspruches zu Art18 B-VG zu bewirken. Die relative Unbestimmtheit der hier relevanten Normen bedeutet angesichts ihres Verfassungsranges und des verhältnismäßig geringen Umfanges ihres (sachlichen) Geltungsbereiches auch weder eine Beseitigung noch eine entscheidende Durchbrechung des in der Bundesverfassung verankerten rechtsstaatlichen Prinzips (vgl. dazu etwa auch VfSlg. 11.584/1987, S 736).

Aus dem Dargelegten folgt, daß die in materieller Hinsicht die Grundlage der angefochtenen Bescheide bildenden Vorschriften des Accordino nicht verfassungswidrig sind. Die Beschwerdeführerin ist mithin auch nicht wegen Anwendung eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt worden.

3.a) Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

b) Dieses Grundrecht ist auch inländischen juristischen Personen gewährleistet, sofern der Schutz vor Verletzungen dieses Grundrechtes Merkmale betrifft, die auch für juristische Personen in Betracht kommen können (zB VfSlg. 7380/1974, 8233/1978, 9979/1984), wie dies hier zutrifft.

c) Angesichts des Verfassungsranges und der daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide (daß eine im Verfassungsrang stehende Vorschrift auch nicht am verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebot gemessen werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VfSlg. 10.651/1985 dargetan) kann in den gegebenen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985) eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn die Behörde bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide Willkür geübt hat. Willkür besteht in einem unsachlichen Verhalten der Behörde im Einzelfall (zB VfSlg. 7030/1973). Die Behörde ist auch dort, wo sie an sich ungebunden ist, nicht berechtigt, Willkür zu üben; vielmehr ist die Beachtung des Gleichheitsgebotes die unverrückbare Grundlage jeden behördlichen Handelns (VfSlg. 5710/1968).

d) Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer die Anträge der Beschwerdeführerin jeweils teilweise abweisenden Bescheide der Sache nach im wesentlichen aus, daß die Beschränktheit der hier in Betracht kommenden Warenmenge (Einfuhr-Kontingent), die im Rahmen des Accordino jährlich zollfrei importiert werden könne, gegebenenfalls eine entsprechende Reduzierung der Warenkontingente erfordere, für deren Einfuhr eine Bewilligung beantragt werde. Dabei erfolge die Aufteilung der jährlich verfügbaren Einfuhr-Kontingente auf die Antragsteller nach Einholung von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg unter Heranziehung verschiedener Kriterien, so etwa unter Berücksichtigung der Größe und des Bedarfes des Unternehmens, des Umstandes, ob dieses im Rahmen des Accordino und allgemein Waren auch exportiere, ferner unter Bedachtnahme auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen des Unternehmens im Rahmen des Accordino, auf Lieferungen und Bezüge in den vorangegangenen Jahren sowie auf Anzahl der Beschäftigten und Höhe des Umsatzes. Bei Anwendung dieser Kriterien habe den Anträgen der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, daß es sich bei ihrem Unternehmen um einen Kleinbetrieb handle, daß sie nicht im Export tätig sei und keine traditionellen Geschäftsbeziehungen im Rahmen des Accordino unterhalte, nur teilweise stattgegeben werden können. Nach der Begründung des Bescheides vom 21. Dezember 1988 war für die Entscheidung auch der Umstand maßgeblich, daß die Beschwerdeführerin - zum Unterschied von den übrigen Bewilligungswerbern - nur über einen lokal begrenzten Kundenkreis verfüge.

e) Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, daß die bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendeten Kriterien keine gesetzliche Grundlage hätten, völlig willkürlich seien und zu einer unsachlichen Begünstigung jener Importeure führten, denen große Kontingente zugeteilt würden. Daß die belangte Behörde zufolge der Begründung ihres Bescheides vom 21. Dezember 1988 es zum Nachteil der Beschwerdeführerin habe ausschlagen lassen, daß diese nur über einen lokal begrenzten Kundenkreis verfüge, laufe dem auf die Erleichterung des lokalen Warenaustausches gerichteten Zweck des Accordino geradezu zuwider. Allein die Aufteilung des jeweils vorhandenen Einfuhr-Kontingentes zu (betragsmäßig) gleichen Teilen auf sämtliche Bewilligungswerber, zumindest aber eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Mengen, für die eine Einfuhrbewilligung beantragt worden sei, würde dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen.

f) Mit diesem Vorbringen wird nicht zwingend dargetan, daß die einzelnen von der belangten Behörde in beiden Fällen herangezogenen Kriterien für die Aufteilung des jeweils verfügbaren Einfuhr-Kontingentes unsachlich seien. Es liegt auf der Hand, daß die Aufteilung des Einfuhr-Kontingentes zu (betragsmäßig) gleichen Teilen auf sämtliche Antragsteller allein schon mit Rücksicht darauf nicht als gleichheitskonform angesehen werden könnte, daß dabei die vom Antragsteller jeweils beantragte Menge völlig unbeachtet bliebe, unter Umständen daher mehr zugesprochen würde als beantragt wurde. Auch die von der Beschwerdeführerin als (noch) mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar erachtete prozentuelle Kürzung der beantragten Mengen um jenes Ausmaß, in dem die insgesamt beantragten Mengen das verfügbare Einfuhr-Kontingent übersteigen, stünde in Wahrheit mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch, weil in einem solchen Fall die zugeteilte Menge allein von der im jeweiligen Antrag angegebenen, im Belieben des Antragstellers stehenden und jeder Bestimmung nach sachlichen Gesichtspunkten entzogenen Menge abhängig wäre (vgl. dazu VfSlg. 10.275/1984, S 620). Die Auswahl der von der belangten Behörde in beiden Fällen für die Verteilung des jeweils verfügbaren Einfuhr-Kontingentes angewendeten Beurteilungsmerkmale zeigt, daß die belangte Behörde offensichtlich bemüht war, eine Verteilung nach objektiven, sachgerechten Kriterien vorzunehmen, die eine nicht durch Unterschiede im Bereich des Tatsächlichen begründete Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Bewilligungswerber vermeidet. Der Behörde kann somit nicht mit Recht vorgeworfen werden, daß sie die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen habe benachteiligen wollen (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9206/1981). Ob die belangte Behörde die Aufgaben der Auswahl geeigneter Kriterien, ihrer Gewichtung und gegenseitigen Abwägung bestmöglich gelöst hat, entzieht sich der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

4. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) bindet auch den Gesetzgeber; das bedeutet, daß die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz festgesetzt sein muß (VfSlg. 6675/1972, 9937/1984, 10.311/1984). Das Grundrecht wird auch durch die Schaffung einer behördlichen Zuständigkeit durch eine ohne gesetzliche Grundlage ergehende und daher gegen Art18 B-VG verstoßende Verordnung verletzt (VfSlg. 4310/1962). Daß im vorliegenden Fall gegen die Festlegung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde unter IV. 1. dargetan. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Ob die angefochtenen Bescheide in jeder Hinsicht gesetzmäßig sind, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.

Angesichts der unter IV. 1. und 2. dargelegten verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Völkerrecht, Bundesverfassung, Rechtsquellensystem, Staatsvertrag, Anwendbarkeit, Auslegung völkerrechtlicher Verträge, Finanzverfahren, Rechtsmittel, Zollrecht, Delegierung, Behördenzuständigkeit, Finanzverfassung, Kompetenz Bund - Länder Abgaben, RechtsV, VerwaltungsV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B933.1988

Dokumentnummer

JFT_10099699_88B00933_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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