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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0038 E 26. März 2009 RS 11Stammrechtssatz
Bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen (VfSlg 13587/93, VfSlg 14489/96). Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg".Bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen (VfSlg 13587/93, VfSlg 14489/96). Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070028.X04Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010