RS Vwgh 2010/6/17 2010/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

AVG §56;
PMG 1997 §29;
VStG §9 impl;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Da es sich beim Beschlagnahmeverfahren gemäß § 29 PMG 1997 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sind die erstinstanzlichen "Beschlagnahmebescheide" ins Leere gegangen; sie konnten (auch) gegenüber dem Bf (einem zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Eigentümerin des Pflanzenschutzmittels) in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Der Bf war daher durch diese "Beschlagnahmebescheide" nicht in seinen Rechten berührt, weshalb seine Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. B 24. November 1993, 93/02/0259). Dass die Behörde statt mit einer Zurückweisung mit einer Abweisung vorgegangen ist, verletzte den Bf in keinen Rechten, da die Abweisung seiner Berufungen nichts daran änderte, dass die "Beschlagnahmebescheide" dem Bf gegenüber keine Wirkungen entfalteten.Da es sich beim Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 29, PMG 1997 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sind die erstinstanzlichen "Beschlagnahmebescheide" ins Leere gegangen; sie konnten (auch) gegenüber dem Bf (einem zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Eigentümerin des Pflanzenschutzmittels) in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Der Bf war daher durch diese "Beschlagnahmebescheide" nicht in seinen Rechten berührt, weshalb seine Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre vergleiche B 24. November 1993, 93/02/0259). Dass die Behörde statt mit einer Zurückweisung mit einer Abweisung vorgegangen ist, verletzte den Bf in keinen Rechten, da die Abweisung seiner Berufungen nichts daran änderte, dass die "Beschlagnahmebescheide" dem Bf gegenüber keine Wirkungen entfalteten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010070019.X01

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten