RS Vwgh 2010/6/17 2009/07/0063

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Veröffentlicht am 17.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nicht jede Projektsänderung bzw. -ergänzung rechtfertigt eine Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten (vgl. E 28. April 2005, 2001/07/0007).Nicht jede Projektsänderung bzw. -ergänzung rechtfertigt eine Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten vergleiche E 28. April 2005, 2001/07/0007).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070063.X05

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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