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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Nicht jede Projektsänderung bzw. -ergänzung rechtfertigt eine Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten (vgl. E 28. April 2005, 2001/07/0007).Nicht jede Projektsänderung bzw. -ergänzung rechtfertigt eine Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten vergleiche E 28. April 2005, 2001/07/0007).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070063.X05Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015