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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs4;Rechtssatz
§ 12 Abs. 4 WRG 1959 gilt nur für durch eine Wasserbenutzungsanlage hervorgerufene Nachteile infolge Änderung des Grundwasserstandes, nicht aber bei Überschwemmungen infolge einer zu hohen Dotierung eines Werkskanals.Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 gilt nur für durch eine Wasserbenutzungsanlage hervorgerufene Nachteile infolge Änderung des Grundwasserstandes, nicht aber bei Überschwemmungen infolge einer zu hohen Dotierung eines Werkskanals.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070063.X02Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015