RS Vwgh 2010/6/17 2009/07/0063

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Veröffentlicht am 17.06.2010
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

§ 12 Abs. 4 WRG 1959 gilt nur für durch eine Wasserbenutzungsanlage hervorgerufene Nachteile infolge Änderung des Grundwasserstandes, nicht aber bei Überschwemmungen infolge einer zu hohen Dotierung eines Werkskanals.Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 gilt nur für durch eine Wasserbenutzungsanlage hervorgerufene Nachteile infolge Änderung des Grundwasserstandes, nicht aber bei Überschwemmungen infolge einer zu hohen Dotierung eines Werkskanals.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070063.X02

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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