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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §10 idF 2003/I/034;Rechtssatz
Einer konkreten Festlegung jener Punkte, an denen innerhalb des von der Verordnung gemäß § 10 IG-L 1997 erfassten Sanierungsgebietes die Aufstellung von Verkehrszeichen zu wiederholen ist, bedarf es in der Verordnung nach selbst nicht.Einer konkreten Festlegung jener Punkte, an denen innerhalb des von der Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L 1997 erfassten Sanierungsgebietes die Aufstellung von Verkehrszeichen zu wiederholen ist, bedarf es in der Verordnung nach selbst nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070058.X03Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015