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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2006/I/034;Rechtssatz
Aus § 48 Abs. 1 StVO 1960 ergibt sich, dass der Inhalt der durch ein Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem IG-L 1997 - für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 48 Abs. 2 StVO 1960 zu sehen, wonach ua Vorschriftszeichen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass auch Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können, auch wenn sie gerade an einem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug vorbeifahren und daher die auf der rechten Fahrbahnseite angebrachten Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können (vgl. E 9. Juli 1998, 97/03/0027).Aus Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 ergibt sich, dass der Inhalt der durch ein Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem IG-L 1997 - für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, StVO 1960 zu sehen, wonach ua Vorschriftszeichen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass auch Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können, auch wenn sie gerade an einem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug vorbeifahren und daher die auf der rechten Fahrbahnseite angebrachten Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können vergleiche E 9. Juli 1998, 97/03/0027).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070058.X01Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015