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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0095 E 17. Oktober 2002 RS 1 (Hier: nachträglich beantragte Bewilligung einer bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage)Stammrechtssatz
Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - keine fremden Rechte verletzt, keine öffentliche Interessen beeinträchtigt (Hinweis E 10.10.1989, 88/07/0140; E 26.11.1991, 90/07/0115) und die Anlage dem Stand der Technik (§ 12a Abs. 2 WRG 1959) entspricht.Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - keine fremden Rechte verletzt, keine öffentliche Interessen beeinträchtigt (Hinweis E 10.10.1989, 88/07/0140; E 26.11.1991, 90/07/0115) und die Anlage dem Stand der Technik (Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959) entspricht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070037.X05Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010