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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Entfall des § 12a WRG 1959 durch die WRG-Novelle 2003 ändert nichts daran, dass der Stand der Technik bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten ist. Aus der Tatsache, dass die Anordnung des § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF. der WRG-Novelle 1997 durch die WRG-Novelle 2003 ebenfalls entfallen ist, folgt, dass eine Ausnahme vom Stand der Technik nur mehr dort möglich ist, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Abs. 2 des § 12a WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 2003 wieder gestrichen. Den Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 121 Blg. NR XXII. GP 5) ist dafür kein Motiv zu entnehmen. Der Entfall dieser Bestimmung ändert jedoch nichts daran, dass der Stand der Technik bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten ist. Dies folgt zum Einen aus der Judikatur des VwGH zu § 12a WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990 iVm § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Zudem hatte nach den Materialien die Verankerung der Einhaltung des Standes der Technik bei allen dem WRG 1959 unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997 nur klarstellende Bedeutung. Aus der Tatsache, dass die Anordnung des § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1997, wonach die Behörde Ausnahmen vom Stand der Technik über Antrag genehmigen kann, ebenfalls entfallen ist, folgt indessen, dass eine Ausnahme vom Stand der Technik nur mehr dort möglich ist, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so etwa in den §§ 21a Abs. 3, 30g Abs. 3 und 33b Abs. 10 WRG 1959).Der Entfall des Paragraph 12 a, WRG 1959 durch die WRG-Novelle 2003 ändert nichts daran, dass der Stand der Technik bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten ist. Aus der Tatsache, dass die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1997 durch die WRG-Novelle 2003 ebenfalls entfallen ist, folgt, dass eine Ausnahme vom Stand der Technik nur mehr dort möglich ist, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Absatz 2, des Paragraph 12 a, WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 2003 wieder gestrichen. Den Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 121 Blg. NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 5) ist dafür kein Motiv zu entnehmen. Der Entfall dieser Bestimmung ändert jedoch nichts daran, dass der Stand der Technik bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten ist. Dies folgt zum Einen aus der Judikatur des VwGH zu Paragraph 12 a, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, WRG 1959. Zudem hatte nach den Materialien die Verankerung der Einhaltung des Standes der Technik bei allen dem WRG 1959 unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1997 nur klarstellende Bedeutung. Aus der Tatsache, dass die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1997, wonach die Behörde Ausnahmen vom Stand der Technik über Antrag genehmigen kann, ebenfalls entfallen ist, folgt indessen, dass eine Ausnahme vom Stand der Technik nur mehr dort möglich ist, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so etwa in den Paragraphen 21 a, Absatz 3, 30 g, Absatz 3 und 33 b Absatz 10, WRG 1959).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070037.X04Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010