RS Vwgh 2010/6/17 2009/07/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §12a Abs2 idF 1997/I/074;
  1. WRG 1959 § 12a heute
  2. WRG 1959 § 12a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 12a gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 12a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 12a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 12a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 12a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0246 E 13. Dezember 2001 RS 3

Stammrechtssatz

§ 12a Abs. 2 WRG 1959 entstammt der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12a Abs. 2 (321 Blg NR XX. GP 11) heißt es: "Hier wird - den Intentionen des Gesetzgebers der WRG-Nov. 1990 folgend - klargestellt, dass der Stand der Technik im WRG ganz allgemein als Mindeststandard für die Beurteilung von Vorhaben gilt; er stellt dabei aber keinen Wert an sich dar, sondern ist an seiner im jeweiligen Sachzusammenhang gegebenen Bedeutung für den Schutz der Gewässer zu messen. Daher sind Abweichungen vom Stand der Technik dann erlaubt, wenn der Schutz der Gewässer dies zulässt oder wenn strengere Anforderungen notwendig erscheinen (vgl. z.B. § 33b Abs. 6)." Der Stand der Technik ist aber nach § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF 1997/I/074 kein unabdingbares Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr kann die Behörde nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 entstammt der WRG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins Nr. 74. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12 a, Absatz 2, (321 Blg NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 11) heißt es: "Hier wird - den Intentionen des Gesetzgebers der WRG-Nov. 1990 folgend - klargestellt, dass der Stand der Technik im WRG ganz allgemein als Mindeststandard für die Beurteilung von Vorhaben gilt; er stellt dabei aber keinen Wert an sich dar, sondern ist an seiner im jeweiligen Sachzusammenhang gegebenen Bedeutung für den Schutz der Gewässer zu messen. Daher sind Abweichungen vom Stand der Technik dann erlaubt, wenn der Schutz der Gewässer dies zulässt oder wenn strengere Anforderungen notwendig erscheinen vergleiche z.B. Paragraph 33 b, Absatz 6,)." Der Stand der Technik ist aber nach Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung 1997/I/074 kein unabdingbares Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr kann die Behörde nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070037.X03

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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