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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0246 E 13. Dezember 2001 RS 3Stammrechtssatz
§ 12a Abs. 2 WRG 1959 entstammt der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12a Abs. 2 (321 Blg NR XX. GP 11) heißt es: "Hier wird - den Intentionen des Gesetzgebers der WRG-Nov. 1990 folgend - klargestellt, dass der Stand der Technik im WRG ganz allgemein als Mindeststandard für die Beurteilung von Vorhaben gilt; er stellt dabei aber keinen Wert an sich dar, sondern ist an seiner im jeweiligen Sachzusammenhang gegebenen Bedeutung für den Schutz der Gewässer zu messen. Daher sind Abweichungen vom Stand der Technik dann erlaubt, wenn der Schutz der Gewässer dies zulässt oder wenn strengere Anforderungen notwendig erscheinen (vgl. z.B. § 33b Abs. 6)." Der Stand der Technik ist aber nach § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF 1997/I/074 kein unabdingbares Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr kann die Behörde nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 entstammt der WRG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins Nr. 74. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12 a, Absatz 2, (321 Blg NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 11) heißt es: "Hier wird - den Intentionen des Gesetzgebers der WRG-Nov. 1990 folgend - klargestellt, dass der Stand der Technik im WRG ganz allgemein als Mindeststandard für die Beurteilung von Vorhaben gilt; er stellt dabei aber keinen Wert an sich dar, sondern ist an seiner im jeweiligen Sachzusammenhang gegebenen Bedeutung für den Schutz der Gewässer zu messen. Daher sind Abweichungen vom Stand der Technik dann erlaubt, wenn der Schutz der Gewässer dies zulässt oder wenn strengere Anforderungen notwendig erscheinen vergleiche z.B. Paragraph 33 b, Absatz 6,)." Der Stand der Technik ist aber nach Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung 1997/I/074 kein unabdingbares Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr kann die Behörde nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070037.X03Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010