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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0013 E 19. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Als "Betroffener" iSd § 138 Abs 1 WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse und § 5 Abs 2 und das Grundeigentum (Hinweis auf E vom 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960).Als "Betroffener" iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse und Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum (Hinweis auf E vom 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070131.X03Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010