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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0147 E 26. Februar 1991 RS 1Stammrechtssatz
Als eigenmächtige Neuerung ist nach stRsp des VwGH nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd § 138 Abs 1 dieses Gesetzes darstellt (Hinweis E 5.7.1988, 84/07/0181).Als eigenmächtige Neuerung ist nach stRsp des VwGH nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd Paragraph 138, Absatz eins, dieses Gesetzes darstellt (Hinweis E 5.7.1988, 84/07/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070131.X02Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010