Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0161 E 20. November 2007 RS 1 (Hier: Landeshaupmann als Berufungsbehörde hinsichtlich eines wasserpolizeilichen Auftrages)Stammrechtssatz
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmen hievon bilden lediglich der Fall der Zurückweisung der Berufung und der Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhaltes, in dem eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterbehörde erfolgen kann (§ 66 Abs. 2 AVG). Im vorliegenden Fall hat der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Juni 2002 auf § 66 Abs. 4 AVG gestützt, ohne eine Zurückverweisung zu verfügen. Eine solche Behebung ohne Zurückverweisung - also ersatzlose Behebung - kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Verpflichtung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt wird, also eine Entscheidung von Rechts wegen gar nicht hätte getroffen werden sollen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als eine negative Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG dar (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 6 zu § 66).Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmen hievon bilden lediglich der Fall der Zurückweisung der Berufung und der Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhaltes, in dem eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterbehörde erfolgen kann (Paragraph 66, Absatz 2, AVG). Im vorliegenden Fall hat der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Juni 2002 auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützt, ohne eine Zurückverweisung zu verfügen. Eine solche Behebung ohne Zurückverweisung - also ersatzlose Behebung - kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Verpflichtung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt wird, also eine Entscheidung von Rechts wegen gar nicht hätte getroffen werden sollen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als eine negative Sachentscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dar (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 6 zu Paragraph 66,).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070131.X01Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010